Dokumente zur Leitung der Flüge

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b) ein Tochtersichtgerät des Funkpeilers und ein Empfänger des Peilkanals,
c) Auskunftsangaben für die Gruppe zur Leitung der Flüge, einschließlich der Darstellung der Wetterinformationen.
(4) In Abhängigkeit von der Klasse des Flugplatzes und dem Grad seiner technischen Ausrüstung können auf der Flugleitung oder dem SKP Sichtgeräte von Funkmeßstationen verschiedener Bestimmung, Fernseheinrichtungen und andere technische Ausrüstungen installiert werden.

214. (1) Zum Leiten der Flüge müssen auf der Flugleitung oder dem SKP vorhanden sein:
1. die Flugplantabelle für die Flugschicht,
2. die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz,
3. die bestätigten Dienstanweisungen des Flugleiters und des diensthabenden Flugleiters,
4. das Schema des Flugleitungsbereichs mit den eingetragenen Zonen, Schießplätzen, Luftstraßen der DDR, örtlichen Fluglinien, Ein- und Ausflugabschnitten, Startpunkten von Ballonsonden, Gebieten, in denen ein Antihagelbeschuß durchgeführt wird, Ortungsentfernungen der Funkmeßstationen oder der Funkmeßlandeanlage und Reichweiten der Funkverbindung nach Höhen,
5. das Schema der Verantwortungsbereiche für die Leitung der Flüge,
6. das Schema der Bewegungen der Flugzeuge im Flugleitungsbereich,
7. die Kommandotafel des Flugfunkverkehrs,
8. die Schemata der Lage der Ausweichflugplätze mit Angabe der Kurse, der Entfernungen, der Zeit und des erforderlichen Kraftstoffvorrates zum Anflug derselben für die verschiedenen Flugzeugtypen und Wetterbedingungen,
9. die Schemata oder Tabellen des Sinkfluges und Landeanfluges aus allen Richtungen für Gruppen von Flugzeugen (in Abhängigkeit von der Fluggeschwindigkeit) auf dem eigenen Flugplatz und auf den Ausweichflugplätzen,
10. die vorliegende Flugbetriebsvorschrift, die DV 108/0/001 und die für die Flugleitung, die Flugsicherung, die Such- und Rettungssicherstellung sowie die meteorologische Sicher-