(3) Bei einer Gefährdung der Flugsicherheit können sie die notwendigen Kommandos und Informationen auf allen Flugetappen geben.
(4) Der Funkmeßoberdispatcher, der Peilfunker und die Besatzungen anderer Mittel der nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung von Flügen dürfen Informationen über den Standort des Flugzeugs, seine Peilung, das Vorhandensein anderer Flugzeuge im Raum der Flüge und andere Angaben über Funk nur auf Anforderung der Flugzeugbesatzung, des Flugleiters, des Steuermanns vom Dienst, des Landeleiters und der Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes oder der Leitstelle übermitteln.
(5) Der Funkmeßoberdispatchsr kann außerdem auf Anordnung des Flugleiters, des Steuermanns vom Dienst oder des Landeleiters bei Abweichungen der Flugzeuge aus der Kunstflugzone, beim Heranleiten der Flugzeuge an den berechneten Punkt des Beginns der Kurve auf den Landekurs sowie beim Auftauchen fremder Flugkörper im Flugleitungsbereich und im Raum des Landeanfluges Informationen übermitteln.
221. (1) Der Flugleiter leitet die Flugzeuge sowohl persönlich als auch über andere Angehörige der Gruppe zur Leitung der Flüge, ohne dabei die allgemeine Leitung zu übergeben. Für die Kontrolle und Leitung der Flüge im Fliegertruppenteil werden folgende Verantwortungsbereiche festgelegt:
a) der Flugleitungsbereich als Verantwortungsbereich des Flugleiters,
b) die Bereiche der Schießplätze, Zielplätze, Luftschießzonen, Absetzplätze und andere (in einem Radius, der in der jeweiligen Ordnung festgelegt ist) als Verantwortungsbereiche der Flugleiter dieser Plätze oder Zonen,
c) der Verantwortungsbereich des Gefechtsstandes bei Flügen außerhalb dieser Bereiche.
(2) Die Übergabe- und Übernahmelinien sind an den Grenzen dieser Verantwortungsbereiche festzulegen.
(3) Die Anzahl und die Abmessungen der Verantwortungsbereiche sowie die Übergabe- und Übernahmelinien sind in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz in Abhängigkeit von den Möglichkeiten der Funkmeßtechnik, den Basierungsbedingungen und dem Charakter der durchzuführenden Flüge festzulegen.