Flugverbot für Angehörige der Gruppe zur Leitung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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218. Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge ist es verboten, zu fliegen. Der Flugleiter darf vor dem Beginn der Flüge oder während der Flüge Wetterflüge durchführen, wenn während dieser Zeit die Flüge anderer Flugzeuge eingestellt werden. In diesem Fall hat seinen Flug ein für die Zeit des Wetterfluges befohlener Flugleiter, der zur Leitung von Flügen zugelassen sein muß, zu leiten.

219. Zur Leitung der Bewegungen der Flugzeuge am Boden und in der Luft sowie zur Kontrolle ihres Standortes und des Flugregimes hat die Gruppe zur Leitung der Flüge folgendes zu nutzen :
a) die NFM des Flugplatzes,
b) die Mittel der Gefechtsstände und Leitstellen im Raum der Flüge sowie die zur Sicherstellung der Flüge befohlene Funkmeßtechnik der funktechnischen Truppen,
c) die NFM der Schießplätze, Luftschießzonen und Luftlandeplätze,
d) die Meldungen der Besatzungen,
e) navigatorische Berechnungen,
f) visuelle Beobachtungen.

220. (1) Das Recht, den fliegenden Besatzungen Kommandos zu geben, haben außer dem Flugleiter:
a) der Flugleiter auf dem Schießplatz und in der Luftschießzone oder der Raketenabschußzone, der Flugleiter auf dem Absetzplatz und der Flugleiter auf dem Luftlandeplatz,
b) der Gehilfe des Flugleiters,
c) der Steuermann vom Dienst,
d) der Landeleiter,
e) der Steuermann und die Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes oder der Leitstellen,
f) der diensthabende Flugleiter, wenn auf dem Flugplatz keine Flugschichten durchgeführt werden.
(2) Die genannten Personen haben das Recht, Kommandos und Informationen in dem Umfang und auf den Flugabschnitten der Flugzeuge, die durch ihre Dienstanweisungen, die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz und die Anordnungen des Flugleiters festgelegt sind, zu übermitteln.