dem Flugplatz.
(3) Für die Kontrolle der Vollzähligkeit der Dokumente auf der Flugleitung oder dem SKP und ihre rechtzeitige Erneuerung ist der Stabschef des Fliegertruppenteile oder der selbständigen Einheit verantwortlich.
215. (1) Während der Flüge dürfen sich auf der Flugleitung oder dem SKP und dem Gefechtsstand nur die Personen, die an der Leitung der Flüge teilnehmen, übergeordnete Vorgesetzte und Kontrollierende aufhalten.
(2) Es ist verboten, die Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge für die Erfüllung von Aufgaben, die nicht mit der Leitung von Flügen verbunden sind, einzusetzen.
216. (1) Der Flugleiter untersteht dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und ist für die Einhaltung der festgelegten Ordnung zur Durchführung der Flüge verantwortlich. Er ist Vorgesetzter des gesamten an den Flügen und an der Sicherstellung von Flügen auf dem jeweiligen Flugplatz beteiligten Personalbestandes.
(2) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten oder Kontrollierenden, die die Durchführung der Flüge betreffen, sind nur über den Flugleiter zu geben.
217. Die Arbeitszeit der Gruppe zur Leitung der Flüge darf die Dauer einer Flugschicht nicht überschreiten; ein Auswechseln von Angehörigen dieser Gruppe während der Flugschicht ist verboten. Die Arbeitszeit der Steuerleute und Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes ist in der Arbeitsordnung des Gefechtsstandes festzulegen. Wenn der Flugleiter die Leitung der Flüge wegen Krankheit nicht fortsetzen kann oder seinen Aufgaben nicht gerecht wird, hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der dienststellungshöchste fliegerische Vorgesetzte, der sich während der Zeit der Flüge auf dem Flugplatz befindet, selbst die Leitung der Flüge zu übernehmen oder die Flüge abzubrechen.