Übergabe der Leitung eines Fluges

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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(6) Beim Fehlen eines Gefechtsstandes sind die Leitung der Flüge außerhalb des Flugleitungsbereiches vom Flugleiter und die Kontrolle der Bewegungen der Flugzeuge vom Steuermann vom Dienst durchzuführen.
(7) Bei Notwendigkeit kann der Flugleiter die Leitung der Flüge von Flugzeugen oder Gruppen in einem beliebigen Bereich übernehmen.

223. (1) Die Übergabe der Leitung des Fluges eines Flugzeuge zwischen Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge ist an den Grenzen der Verantwortungsbereiche oder den Übergabelinien auf dem festgelegten Nachrichtenkanal (über Funk, Wechselsprechverbindung, Telefon) durchzuführen.
(2) Die Leitung des Fluges eines Flugzeugs oder einer Gruppe gilt als übernommen, wenn der entsprechende Angehörige der Gruppe zur Leitung der Flüge die Verbindung mit der Besatzung oder dem Führenden der Gruppe hergestellt hat, das Flugzeug bzw. die Gruppe visuell, mit Hilfe von Funkmeßmitteln oder nach dem Funkverkehr führt und dem Übergebenden die Übernahme der Leitung bestätigt hat.

224. Die Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge haben auf Anforderung der fliegenden Besatzung oder beim Erhalt des Signals NOTKODE unverzüglich der fliegenden Besatzung über Funk den Kurs zum Flugplatz und die Entfernung zum Flugplatz zu übermitteln; der Peilfunker übermittelt dabei die Peilung.

225. Der Flugleiter ist verantwortlich für die Flugsicherheit im gesamten Raum der Flüge; die übrigen Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge sind verantwortlich für die Flugsicherheit in ihren Verantwortungsbereichen oder Abschnitten.

226. (1) Zur ununterbrochenen Kontrolle und Leitung der Flüge von Flugzeugen oder Gruppen beim Ausflug aus den Verantwortungsbereichen des Fliegertruppenteils kann die Leitung der Flugzeuge oder der Gruppe an nächsthöhere Gefechtsstände bzw. auf ihre Anordnung an einen Gefechtsstand,-der als Leitstelle eingesetzt wurde, übergeben werden.