Übergabe der Leitung der Flugzeuge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Geschäftsideen | Realisiere die Idee

(2) Die Übergabe der Leitung der Flugzeuge durch die Gefechtsstände oder die Leitstellen hat in der Regel an den festgelegten Übergabelinien nach vorheriger Abstimmung der Flughöhen über die entsprechenden Nachrichtenkanäle oder unmittelbar über die fliegende Besatzung zu erfolgen.
(3) Die Übergabe der Leitung von Flugzeugen oder Gruppen ist nach der Bestätigung der Bereitschaft des Gefechtsstandes oder der Leitstellen zur Übernahme der Leitung durchzuführen. Die Bereitschaft der Leitstellen zur Übernahme der Leitung ist systematisch während der gesamten Flugschicht zu überprüfen.
(4) Bei der Übergabe der Leitung an den Gefechtsstand oder die Leitstellen sind der Index des Besatzungskommandeurs bzw. des Führenden der Gruppe, der Standort, der Kurs, die Flughöhe, die Geschwindigkeit, der Landeflugplatz und der Kraftstoffvorrat zu übermitteln.
(5) Die Leitung gilt als übergeben, wenn von der fliegenden Besatzung oder dem Führenden der Gruppe die Funkverbindung mit dem übernehmenden Gefechtsstand bzw. der übernehmenden Leitstelle hergestellt und die Erlaubnis zur Überfahrt eingeholt wurde. Die Durchführung der Übernahme ist dem übergebenden Gefechtsstand bzw. der übergebenden Leitstelle über Nachrichtenverbindungen zwischen den Gefechtsständen oder den Leitstellen bzw. über die fliegende Besatzung zu bestätigen.

227. Wenn die Übergabe der Leitung nur außerhalb der Reichweite der Funkmeßstationen des eigenen Gefechtsstandes durchgeführt werden kann, sind der fliegenden Besatzung oder dem Führenden der Gruppe die Zeit und der Kurs des Fluges, die Entfernung zum Landeflugplatz sowie bei Notwendigkeit die Flughöhe zu übermitteln.

228. Auf einem Flugplatz gemeinsamer Basierung ist die Ordnung der Organisation der Leitung der Flüge und ihrer Sicherstellung bei gleichzeitigen Flügen militärischer und ziviler Flugzeuge sowie bei gleichzeitigen Flügen verschiedener Fliegertruppenteile und -einheiten in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festzulegen.