Auf dem Schießplatz

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Auf dem Schießplatz

229. Die Leitung der Flüge auf dem Schießplatz oder Zielplatz ist durch den Flugleiter vom Kommandopunkt des Schießplatzes oder Zielplatzes aus durchzuführen.

230. (1) Als Flugleiter auf dem Schießplatz oder Zielplatz sind folgende Angehörige des leitenden fliegenden Personals, die praktische Erfahrungen in Flügen des Gefechtseinsatzes besitzen und eine spezielle Ausbildung absolviert haben, einzusetzen:
a) bei Flügen einzelner Flugzeuge - ab Kettenkommandeur aufwärts,
b) bei Flügen von Ketten .und Einheiten - ab Leiter Lufttaktik/Luftschießen oder Steuermann der Einheit aufwärts,
c) bei Flügen des Fliegertruppenteils - der Leiter Lufttaktik/Luftschießen, der Fluginspekteur und der Steuermann des Fliegertruppenteils sowie übergeordnete Flugleiter. (2) Die Flüge auf dem Schießplatz, außer Flüge von Jagdflugzeugen, Jagdbombenflugzeugen und einsitzigen Aufklärungsflugzeugen, können von strukturmäßigen Flugleitern des Schießplatzes, die dem Flugleiter auf dem Flugplatz unterstellt sind, geleitet werden.

231. (1) Die Vorbereitung des leitenden fliegenden Personals als Flugleiter auf dem Schießplatz oder Zielplatz ist durch eine spezielle Ausbildung bzw. auf Lehrgängen durchzuführen. Die Zulassung zum Leiten von Flügen auf dem Schießplatz oder Zielplatz erfolgt in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und ist im Nachweisbuch des Flugleiters einzutragen.
(2) Die Vorbereitung und Kontrolle der Bereitschaft des Flugleiters auf dem Schießplatz zur jeweiligen Flugschicht organisiert der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit. Nach der Aufgabenstellung zu den Flügen durch den Kommandeur hat der Flugleiter auf dem Schießplatz die Flugvorbereitung gemeinsam mit der Gruppe zur Leitung der Flüge durchzuführen.