Der Flugleiter bei der Startvorbereitung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

d) die Maßnahmen zum Gewährleisten der Flugsicherheit bei der Leitung der Flüge festzulegen.

245. (1) Der Flugleiter hat während der Startvorbereitung
a) sich der medizinischen Kontrolle zu unterziehen;
b) die aktuelle Wetterlage und die ornithologische Lage im Raum der Flüge sowie am eigenen Flugplatz und an den Ausweichflugplätzen sowie die Wettervorhersage für die Zeit der Flüge zu studieren, die Funkmeß-Wetteraufklärung zu organisieren und die Aufklärungsergebnisse zu analysieren;
c) sich die erteilten Flugsicherungsfreigaben klarzumachen und die Lage im Raum der Flüge zu beurteilen nach:
- den für die Flugschicht festgelegten Staffelungshöhen,
- Zeit und Charakter der Flüge an den benachbarten Flugplätzen oder Ausweichflugplätzen,
- Zeit und Typen ankommender und abfliegender Flugzeuge,
- Staffelungshöhen und Zeit der Flüge durch den Flugleitungsbereich ;
d) den Zustand der SLB, der Reserve-SLB, der Rollwege und der Abstellplätze der Flugzeuge sowie die Funktionstüchtigkeit der Flugzeugfangeinrichtungen, gemeinsam mit dem Flugplatzkommandanten, zu überprüfen und diese im Journal des Nachweises über die Freigabe der SLB, der Rollwege und der Abstellplätze der Flugzeuge zur Nutzung zu übernehmen;
e) die Einsatzbereitschaft der Haupt- und Reserve-NFM, des Schießplatzes und der Ausweichflugplätze, der Mittel zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge sowie die Arbeitsbereitschaft des Kommandos zur technischen Hilfe und des Bergungs- und Feuerwehrkommandos im Journal des Flugleiters zu vermerken;
f) den Standort, die Typen und die Bereitschaftsstufe der diensthabenden Such- und Rettungsflugzeuge oder Hubschrauber zu kontrollieren und die Indexe sowie den Ausbildungsstand der Besatzungskommandeure zu präzisieren;
g) die Meldung über die Bereitschaft des Personalbestandes, der Mittel und Ausrüstung des bodenständigen Such- und Rettungskommandos entgegenzunehmen;
h) die Arbeitsbereitschaft der Gruppen zur Leitung und Sicherstellung der Flüge zu überprüfen.