Der Flugleiter während der Durchführung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(2) Der Flugleiter hat am Studium und an der Beurteilung der Lage durch den Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und an der Festlegung der Ordnung zur Durchführung der Wetteraufklärung teilzunehmen. Er hat den Wetterflug und den Kontrollabflug der NFM durchzuführen oder diese zu leiten und am Geben der letzten Anordnungen teilzunehmen.

246. Der Flugleiter hat während der Durchführung der Flüge
1. die Arbeit der Gruppen zur Leitung und Sicherstellung der Flüge zu führen;
2. die festgelegte Ordnung in der Luft und in der Flugzone des Flugplatzes aufrechtzuerhalten;
3. alle Maßnahmen zum Gewährleisten der Flugsicherheit, einschließlich des Sperrens von Flugzeugbesatzungen, die Verstöße und grobe Fehler zugelassen haben, einzuleiten;
4. die Bewegungen der Flugzeuge am Boden zu leiten, das Rollen zur SLB über Funk oder über Ampeln zu erlauben und dabei die Typen der startenden und zur Landung anfliegenden Flugzeuge, -die Tageszeit sowie die Möglichkeit des sicheren Durchstartens eines zur Landung anfliegenden Flugzeuges zu berücksichtigen und auszuschließen, daß ein zum Start rollendes Flugzeug in die Nachfolgeströmung eines startenden Flugzeugs gerät;
5. das Rollen auf die SLB zum Start mit der Berechnung zu erlauben, daß das zum Start rollende Flugzeug spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem ein zur Landung anfliegendes Flugzeug den Fernmarkierungspunkt erreicht, startet;
6. den Start der Flugzeuge über Funk oder Ampeln zu erlauben, bei Notwendigkeit das Kommando zum Abbrechen des Starts zu geben und die Durchführung des Starts zu verfolgen;
7. den Start von Flugzeugen zu verbieten, wenn
- sich auf der SLB andere Flugzeuge oder Hindernisse befinden,
- ein zur Landung anfliegendes Flugzeug in die zweite Platzrunde übergeht,
- ein Defekt des Flugzeugs, des Triebwerks oder der Ausrüstung festgestellt wurde,
- die Geschwindigkeit des Windes (seine seitliche Komponente bezüglich der SLB) den in den für den Betrieb und