Der Flugleiter während der Durchführung der Flüge (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegten Wert überschreitet;
8. die Staffelungshöhen für den Flug in der Wartezone zu verteilen;
9. die Landung der Flugzeuge zu erlauben oder zu verbieten, nach den Meldungen des Landepostens und der fliegenden Besatzung das Ausfahren des Fahrwerks, die Stellung der Landeklappen und der Tragflügel an den zur Landung anfliegenden Flugzeugen zu kontrollieren, bei Notwendigkeit /den fliegenden Besatzungen beim visuellen Anflug der SLB Hilfe zu leisten, das Ausfahren der Bremsschirme zu beobachten und auf das rechtzeitige Freimachen der SLB zu achten;
10. das Kommando zum Einschalten und Ausschalten der Boden-Landescheinwerfer zu geben und die Qualität der Starts und Landungen zu bewerten (diese Aufgabe kann dem Gehilfen des Flugleiters übertragen werden);
11. die Bewegungen der Flugzeuge in der Luft entsprechend der Flugplantabelle unter Berücksichtigung der Flugsicherungs- und Wetterlage zu leiten;
12. über Funk die in der Luft befindlichen fliegenden Besatzungen über das Auftreten von Vogelschwärmen sowie die Richtung und Höhe ihres Fluges zu informieren;
13. aufmerksam den Funkverkehr abzuhören und zu führen sowie die Einhaltung der Regeln des Flugfunkverkehrs und der gedeckten Truppenführung zu fordern,
14. ständig die Flugsicherungslage, den Standort aller Flugzeuge im Flugleitungsbereich und die Standorte der eigenen Flugzeuge im Flugraum anhand der visuellen Beobachtungen, der Meldungen der fliegenden Besatzungen und der Angaben der Mittel zur Funkmeßsicherstellung der Flüge sowie der NFM zu kennen;
15. die Erlaubnis zum Durchfliegen des Flugleitungsbereiches zu geben, die benötigten Staffelungshöhen freizumachen und den betreffenden Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge die Aufgabe zur Kontrolle der Durchflüge zu stellen;
16. den Start und die Landung der Flugzeuge, die von anderen Flugplätzen anfliegen, zu gewährleisten, die erforderlichen Staffelungshöhen freizumachen, die Methode des Lan-