Diensthabender Flugleiter (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

sen zu lassen,
- sich beim Flugdispatcher mit dem Plan der Überflüge und den Anforderungen zur Bereitschaft des Flugplatzes als Ausweichflugplatz vertraut zu machen,
- den diensthabenden Meteorologen zu konsultieren und von ihm die Angaben über die Wetterlage, die ornithologische Lage und die Wettervorhersage für den Zeitraum der nächsten 24 Stunden entgegenzunehmen,
- den Zustand der SLB und der Rollwege, die Einsatzbereitschaft der NFM, die Vollzähligkeit der Ausrüstung und der Dokumente der Flugleitung oder des SKP, die Funktionstüchtigkeit der Notstromaggregate sowie die Einsatzbereitschaft der Bergungs- und Feuerlöschgruppe, der Markierungsausrüstung, der lichttechnischen Mittel, der Boden-Landescheinwerfer und der Ausweichflugplätze zu kontrollieren,
- den Dienstantritt des diensthabenden Personals und die Einsatzbereitschaft der Mittel zur Versorgung der Flugzeuge sowie der Transportmittel zum Befördern der Flugzeugbesatzungen zu kontrollieren,
- die Bereitschaft der diensthabenden Such- und Rettungsflugzeuge oder Hubschrauber zu kontrollieren (wenn derartige Kräfte ständig für den betreffenden Flugplatz befohlen sind),
- die Ordnung zum Leiten der Flugzeuge während des Starts, im Flugleitungsbereich und bei der Durchführung des Manövers zum Landeanflug entsprechend den Wetterbedingungen zu präzisieren;
b) während des Dienstes
- die Kontrolle über die Arbeit der diensthabenden NFM zu gewährleisten,
- überfliegende Flugzeuge und Gruppen bis zum Bestand einer Kette aufzunehmen und starten zu lassen,
- 30 Minuten vor der berechneten Ankunftszeit von Flugzeugen die NFM (die Funkstation, den Fernmarkierungspunkt, den Funkpeiler und bei Anforderung das Nahnavigationssystem) und zur Sicherstellung der Landung außerdem die Funkmeßlandeanlage, die Instrumentenlandegruppe und die Funkmeßstationen sowie bei Notwendigkeit die lichttechnischen Flugsicherungsmittel einzuschalten,