Flugleiter auf dem Schießplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- beim Erhalt der Freigabe für den Start von Flugzeugen und beim kurzfristigen Anflug von Flugzeugen die erforderlichen NFM einzuschalten,
- die Flüge einzelner Flugzeuge, eines Paares oder der diensthabenden Flugzeuge bis zum Bestand einer Kette zu leiten,
- den Besatzungen des Gefechtsstandes und der Funkmeßlandeanlage die Aufgabe zur Kontrolle und Leitung der Flüge zu stellen, die Funkverbindung mit den Besatzungskommandeuren aufzunehmen, ihnen die erforderlichen Angaben zu übermitteln und den Start und die Landung der Flugzeuge zu leiten,
- die Aufnahme, Sicherstellung, Versorgung und Bewachung überfliegender Flugzeuge nach der Landung zu organisieren,
- ständig die Wetterlage und die Wetterbedingungen zu verfolgen und die Informationen vom diensthabenden Meteorologen entgegenzunehmen,
- den Zustand der Flugzone zu kontrollieren und die Einsatzbereitschaft des Flugplatzes zu den festgelegten Zeiten den entsprechenden Vorgesetzten zu melden,
- beim Erhalt eines Notsignals unverzüglich alle NFM einzuschalten und Maßnahmen zur Hilfeleistung für die fliegende Besatzung einzuleiten,
- die Notlandung eines Flugzeugs unverzüglich dem verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz zu melden,
- das Journal des diensthabenden Flugleiters zu führen.
(2) Der diensthabende Flugleiter hat sich auf der Flugleitung oder dem SKP und bei der Durchführung von Flugschichten an dem Ort, der vom Kommandeur oder vom Flugleiter festgelegt wurde, aufzuhalten.

Flugleiter auf dem Schießplatz

265. Der Flugleiter auf dem Schießplatz hat
a) während der Flugvorbereitung
- die Flugplantabelle für das Schießen, den Raketenabschuß und den Bombenwurf oder den Auszug aus der Flug-