Flugleiter auf dem Schießplatz (3)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- die Bewegung der Flugzeuge im Gebiet des Schießplatzes und auf dem Kampfkurs visuell oder mit Hilfe von Funkmeßmitteln zu kontrollieren,
- das Schießen, den Raketenabschuß und den Bombenwurf zu erlauben oder zu verbieten,
- die fliegenden Besatzungen oder Gruppen über die Flugsicherungslage am Schießplatz zu informieren,
- das Einhalten der Bedingungen zur Erfüllung der Flugaufgabe durch die fliegenden Besatzungen zu kontrollieren,
- bei einer Gefährdung der Flugsicherheit im Gebiet des Schießplatzes die Erfüllung der Aufgaben zu verbieten und den Rückflug der fliegenden Besatzungen zum Flugplatz zu befehlen,
- die Flugsicherheit im Gebiet des Schießplatzes zu gewährleisten und bereit zu sein, den fliegenden Besatzungen die erforderliche Hilfe zu leisten,
- die Wetterlage und die Wetterbedingungen zu verfolgen und bei Änderungen die fliegenden Besatzungen zu informieren und dem Flugleiter auf dem Flugplatz bei Notwendigkeit darüber Meldung zu erstatten,
- die Bewertung der Ergebnisse des Schießens, des Raketenabschusses und Bombenwurfs zu organisieren;
d) nach Beendigung der Flüge
- die Arbeit des diensthabenden Kommandos und der diensthabenden Besatzungen der NFM des Schießplatzes zu bewerten und den Leiter des Schießplatzes darüber zu informieren,
- den Nachweis der Ergebnisse des Schießens zu organisieren,
- Verstöße gegen die Flugregeln und Fehler, die von den fliegenden Besatzungen bei der Erfüllung der Aufgaben zugelassen wurden, sowie Mängel in der Sicherstellung der Flüge am Schießplatz im Journal des Flugleiters auf dem Schießplatz nachzuweisen,
- dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und dem Flugleiter auf dem Flugplatz die Ergebnisse der Erfüllung der Flugaufgaben sowie Mängel in der Sicherstellung der Flüge auf dem Schießplatz zu melden.