Diensthabender für rückwärtige Sicherstellung, Zuführer vom Dienst (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

c) während der Durchführung der Flüge
- die rechtzeitige, ununterbrochene und vollständige Zuführung der Mittel zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu den Flugzeugen zu kontrollieren,
- die Arbeit des Personalbestandes zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu kontrollieren,
- auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen Einfluß zu nehmen,
- die Bereitstellung von Verpflegung und Getränken auf dem Flugplatz zu kontrollieren,
- bei Notwendigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung der rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu treffen.
d) nach Beendigung der Flüge
- dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Ergebnisse der rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu melden sowie vom Kommandeur die Einschätzung der Ergebnisse der rückwärtigen Sicherstellung entgegenzunehmen,
- die Rückführung der Technik zur rückwärtigen Sicherstellung der Flüge in Abstimmung mit dem Ingenieur vom Dienst festzulegen und ihr Abstellen im Kfz-Park zu kontrollieren,
- dem Kommandeur des fliegertechnischen Truppenteils die Einschätzung der rückwärtigen Sicherstellung der Flüge zu melden.
(2) Der Zugführer vom Dienst hat
a) während der Flugvorbereitung
- sich auf der Grundlage der erhaltenen Aufgabenstellung mit dem Charakter und den Besonderheiten der bevorstehenden Flüge und ihrer rückwärtigen Sicherstellung vertrautzumachen,
- die Vorbereitung, Überprüfung und Zulassung der Kräfte und Mittel zur Sicherstellung der Flugzeuge mit Elektroenergie, technischen Gasen und Flugkraftstoffen zu führen und zu gewährleisten;
b) während der Startvorbereitung
- die Kräfte und Mittel zur Sicherstellung der Flugzeuge zu den Plätzen der Wiederholungsstartvorbereitung zu führen,
- das Eintreffen, den Bestand sowie die Bereitschaft der