Erkennen gefährlicher Wettererscheinungen oder Vogelschwärme

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

leiten und dem diensthabenden Meteorologen zu übermitteln.
(5) Bei Notwendigkeit können zur Durchführung der Funkmeß-Wetteraufklärung die Mittel der benachbarten Flugplätze genutzt werden.

281. Wenn die Besatzungen der Gefechtsstände, der Leitstellen und der Funkmeßlandeanlage auf den Sichtgeräten gefährliche Wettererscheinungen oder Vogelschwärme erkennen, haben sie unverzüglich dem Flugleiter und der Flugwetterwarte darüber Meldung zu erstatten, Maßnahmen zum Verhindern des Einfluges von Flugzeugen in gefährliche Wettererscheinungen und ihres Zusammenstoßes mit Vögeln einzuleiten und die Beobachtung während der gesamten gefährlichen Periode fortzusetzen.

282. (1) Zur Durchführung des Wetterfluges ist leitendes fliegendes Personal, das in Flügen unter schwierigen Wetterbedingungen beim Wetterminimum ausgebildet ist und das Programm zur Ausbildung in der Wetteraufklärung absolviert hat, einzusetzen.
(2) Die Wetterflugbesatzungen sind in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit für jedes Ausbildungsjahr festzulegen. Dabei ist anzugeben, unter welchen Wetterbedingungen am Tag und bei Nacht diese Besatzungen zur Wetteraufklärung zugelassen sind.

283. Die Wettervoraufklärung ist einige Stunden und in bestimmten Fällen auch Tage vor dem Beginn der Flüge zum Präzisieren der allgemeinen Wetterlage und der ornithologischen Lage im Interesse der Sicherstellung von Übungen, Luftparaden, besonders wichtigen Überflügen und anderen Maßnahmen durchzuführen, wenn die vorhandenen Informationen nicht zum Feststellen des möglichen Verlaufs der atmosphärischen Prozesse ausreichen.

284. Der Wetterflug ist zum Präzisieren der aktuellen Wetterlage und der ornithologischen Lage im Raum der bevorstehenden Flüge und in den Richtungen, aus denen eine Änderung der Wetterlage erwartet wird, zum Präzisieren der berechneten Angaben für den Landeanflug, und zum Überprüfen der Einsatzbereit-