Wetterflug

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

echaft der NFM so durchzuführen, daß bis zum Beginn des Gebens der letzten Anordnungen die Angaben über das Wetter und die ornithologische Lage im Raum der Flüge zur Entschlußfassung des Kommandeurs und zur Information der fliegenden Besatzungen vorliegen.

285. Bei Flügen in 2 Schichten kann der Wetterflug für die zweite Schicht am Ende der ersten Schicht durchgeführt werden. Er kann entfallen, wenn die Angaben über das aktuelle Wetter im Raum der Flüge, die von den fliegenden Besatzungen der ersten Schicht gemeldet wurden, ausreichend sind.

286. Der Wetterflug ist auf festgelegten Flugstrecken oder nach festgelegten Varianten durchzuführen. Diese Flugstrecken oder Varianten sind für jeden Flugplatz im voraus unter Berücksichtigung der klimatischen und ornithologischen Besonderheiten des Gebietes, der Lage der Zonen, Schießplätze und Flugstrecken, des Vorhandenseins von NFM sowie der Flugzeugtypen auszuarbeiten und in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festzulegen.

287. (1) Bei Streckenflügen und Überflügen von Flugzeuggruppen unter schwierigen oder sehr wechselhaften Wetterbedingungen ist bei Notwendigkeit ein Wetteraufklärungsflugzeug, das mindestens 15 bis 20 Minuten vor der Hauptgruppe fliegt, einzusetzen.
(2) Außerdem kann eine Wetteraufklärung in der Richtung, aus der eine Wetterverschlechterung erwartet wird, erfolgen. Bei Notwendigkeit ist auch auf dem Landeflugplatz vor dem Anflug der Flugzeuggruppen ein Wetterflug durchzuführen.

288. (1) Der Wetterflug ist durchzuführen:
a) in Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten, die auf einsitzigen Flugzeugen fliegen - auf Übungskampfflugzeugen; unter einfachen Wetterbedingungen ist die Durchführung der Wetteraufklärung auf einem Kampfflugzeug gestattet,
b) in Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten, die auf mehrsitzigen Flugzeugen fliegen - auf einem Übungs-