Flugplantabelle

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

300. (1) Die Flüge sind auf das Signal des Flugleiters zu der in der Flugplantabelle festgelegten Zeit zu beginnen und zu beenden.
(2) Der Beginn und das Ende der Flüge sind dem Personalbestand über Lautsprecher und andere Nachrichtenmittel bekanntzugeben.

301. Bei einer Veränderung der Flugstrecken, des Schießplatzes und anderer Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben sowie in den Fällen, in denen die Wetterbedingungen nicht dem Ausbildungsstand des fliegenden Personals und den zu erfüllenden Aufgaben entsprechen, kann der Beginn der Flüge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist die Beendigung der Flüge mit Erlaubnis des nächsthöheren Gefechtsstandes um höchstens 2 Stunden zu verschieben.

302. (1) Die Flüge sind in Übereinstimmung mit der Flugplantabelle durchzuführen.
(2) Im Verlauf der Flüge hat der Flugleiter auf der Grundlage der Meldungen der Kommandeure der Einheiten das Recht:
a) die Startzeit der Flugzeuge zu verändern,
b) zusätzliche Flüge zum Erarbeiten der Steuertechnik (in der Platzrunde und in der Kunstflugzone auf Übungskampf- und Kampfflugzeugen sowie nach Instrumenten mit einem Fluglehrer) entsprechend den für die Flugschicht geplanten Übungen zu gestatten,
c) Übungskomplexe und einzelne Elemente von Übungen zu kürzen,
d) ein geplantes Flugzeug gegen ein anderes Flugzeug gleichen Typs (Reserveflugzeug) zu tauschen; dabei muß der Besatzung Zeit zum Überprüfen des Flugzeugs und seiner Ausrüstung sowie zur Übernahme zur Verfügung gestellt werden,
e) auf Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder des Verantwortlichen der Flugschicht ein Flugzeug zu einem Überprüfungsflug nach Beseitigung von während der Flugschicht aufgetretenen Mängeln starten zu lassen,
f) die Zeitabstände des Starts zwischen einzelnen Flugzeugen und Gruppen zu verändern, jedoch nicht unter die minimal zulässigen.
(3) Alle Veränderungen der Flugaufgaben sind in die Flugplan-