Wetteränderungen während der Flugschicht

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

tabelle einzutragen und den Flugzeugbesatzungen sowie den Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge bekanntzugeben.

303. (1) Wenn sich während der Flugschicht das Wetter ändert, hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit einen Entschluß zur Fortsetzung oder Einstellung der Flüge bzw. zum Übergang zu einer anderen Variante der Flugplantabelle zu fassen.
(2) Beim Übergang zu einer anderen Variante der Flugplantabelle sind die Flüge einzustellen und die erforderlichen Befehle für ihre weitere Durchführung zu geben; gleichzeitig ist dem nächsthöheren Gefechtsstand Meldung zu erstatten.
(3) Beim Übergang von Flügen unter einfachen Wetterbedingungen zu Flügen unter schwierigen Wetterbedingungen ist eine Wetternachaufklärung durchzuführen.
(4) Den Entschluß zum Einstellen der Flüge kann der Flugleiter mit anschließender Meldung an den Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit fassen.

304. Bei Flügen verschiedener Flugzeugtypen von einem Flugplatz sind die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen zu erarbeiten (Flugregime, Sicherheitsabstände, Staffelungshöhen, Funkmeßkontrolle usw.).

305. (1) Flüge mit Flugzeugen und Hubschraubern auf einem Flugplatz sind in der Regel zu verschiedenen Zeiten durchzuführen.
(2) Mit Zustimmung des verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz können auf dem jeweiligen Flugplatz gleichzeitig Hubschrauber und Flugzeuge fliegen. In diesem Fall sind für die Hubschrauber ein spezieller Platz zur Verfügung zu stellen und ein Flugleiter des Hubschraubertruppenteils bzw. der -einheit als Gehilfe des Flugleiters einzusetzen.

306. Die Ordnung zur Durchführung gleichzeitiger Flüge mit verschiedenen Flugzeugtypen sowie mit Flugzeugen und Hubschraubern ist in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festzulegen.