Anlassen der Triebwerke

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

307. (1) Sei der Vorbereitung der Flugzeuge auf den Abstellplätzen, beim Schleppen aus den Deckungen oder in die Deckungen und von der Abstellinie sowie beim Anlassen der Triebwerke sind die in der Anlage 18 festgelegten Signale zu verwenden.
(2) Das Rollen und Schleppen von Flugzeugen auf dem Flugplatz während der Durchführung von Flügen ist ohne Erlaubnis des Flugleiters verboten.

308. Die Zeit für das Anlassen des Triebwerks oder der Triebwerke ist entsprechend der festgelegten Startzeit zu bestimmen. Die Triebwerke sind mit Erlaubnis oder auf Kommando des Flugleiters bzw. ohne Kommando unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen anzulassen.

309. Es ist verboten, das Triebwerk oder die Triebwerke anzulassen, wenn
a) keine Feuerlöschmittel vorhanden sind,
b) keine Bremsklötze vor den Fahrwerkrädern liegen (außer bei Hubschraubern),
c) das Bremssystem defekt ist,
d) der Gasstrahl der Triebwerke Flugzeug- und Sicherstellungstechnik oder Ausrüstungen des Flugplatzes beschädigen kann,
s) sich der Besatzungskommandeur nicht davon überzeugt hat, daß das Kommando zum Anlassen von den Besatzungsmitgliedern verstanden wurde.

310. Vor dem Rollen hat sich der Kommandeur der fliegenden Besatzung oder der Gruppe von der Bereitschaft der fliegenden Besatzung oder der Gruppe zum Start zu überzeugen und die Funkverbindung mit dem Flugleiter bzw. dem Gefechtsstand und den fliegenden Besatzungen der Gruppe herzustellen. Diese Verbindung ist vom Anlassen bis zum Abstellen des Triebwerks oder der Triebwerke nach Beendigung des Fluges aufrechtzuerhalten. Beim Fehlen einer zweiseitigen Funkverbindung ist der Start verboten.