Rollen zum Start

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

311. Vor dem Rollen hat der Besatzungskommandeur die Funktion der Bremsen zu überprüfen und die Hindernisfreiheit auf den Rollwegen und auf der SLB zu kontrollieren. Das Rollen mit defekten Bremsen oder beim Vorhandensein von Hindernissen ist verboten.

312. (1) Die Rollgeschwindigkeit ist vom Besatzungskommandeur in Abhängigkeit vom Zustand der Rollbahn oder des Bodens, von der Startmasse des Flugzeugs und von den Sichtbedingungen einzuhalten. Die Rollgeschwindigkeit hat den in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegten Wert nicht zu überschreiten. In der Nähe von Hindernissen und an den Abstellplätzen der Flugzeuge ist mit einer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten des Flugzeugs beim Bremsen gewährleistet, zu rollen.
(2) Das Rollen von Hubschraubern in der Nähe von Hindernissen in einer Entfernung von den Enden der Tragschraubenblätter, die geringer als ein Tragschraubendurchmesser ist, hat nur mit Begleitung zu erfolgen.

313. Beim Rollen bei starkem Wind (mit leichten Flugzeugen), bei einem schlechten Zustand der Rollbahn oder des Bodens bzw. auf Anforderung des Besatzungskommandeurs ist das rollende Flugzeug zu begleiten.

314. Wenn notwendig, sind die Flugzeuge zu schleppen. Die Schleppgeschwindigkeit hat den in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegten Wert nicht zu überschreiten.

315. Die Verantwortung für die Sicherheit des Rollens trägt in allen Fällen der Besatzungskommandeur; der Begleiter ist verantwortlich für die Richtigkeit der gegebenen Kommandos.

316. Die Bewegung von Flugzeugen, Kraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln vor und hinter einem Flugzeug mit arbeitendem Triebwerk hat mit einem Abstand zu erfolgen, der die Sicherheit gewährleistet und ausschließt, daß Fremdkörper, Staub und Schnee in das laufende Triebwerk geraten.