317. (1) Beim gleichzeitigen Rollen mehrerer Flugzeuge in einer Richtung müssen die Zwischenräume und Abstände ausschließen, daß Fremdkörper, Staub und Schnee, die vom vorausrollenden Flugzeug aufgewirbelt wurden, in die Triebwerke geraten. Das Überholen eines rollenden Flugzeugs ist verboten.
(2) Wenn sich die Rollrichtungen von Flugzeugen kreuzen, hat der Besatzungskommandeur, der das andere Flugzeug von rechts sieht, stehenzubleiben und dieses Flugzeug vorbeirollen zu lassen.
(3) Rollen 2 Flugzeuge aufeinander zu, hat jeder Besatzungskommandeur die Rollgeschwindigkeit auf einen Mindestwert herabzusetzen und sich soweit rechts zu halten, daß die Flugzeuge mit der linken Bordseite aneinander vorbeirollen können. Das Rollen im Gegenverkehr ist nur auf den geradlinigen Abschnitten der Rollbahn und nur dann zulässig, wenn zwischen den Tragflügelenden der Flugzeuge ein Abstand von mindestens 5 Meter gewährleistet ist (für Hubschrauber mindestens ein Tragschraubendurchmesser).
(4) Das Kreuzen der SLB während der Zeit der Flüge durch rollende oder geschleppte Flugzeuge ist nur mit Erlaubnis des Flugleiters gestattet.
(5) Das Kommando zum Einstellen des Rollens ist über Funk oder mit Signalen zu geben. Auf dieses Kommando hat der Besatzungskommandeur unverzüglich das Rollen einzustellen und weitere Anordnungen abzuwarten.
318. Das Rollen auf die SLB zum Start ist nur mit Erlaubnis des Flugleiters gestattet. Nachdem der Besatzungskommandeur die Erlaubnis erhalten hat, muß er vor dem Rollen auf die SLB visuell und durch Abhören des Flugfunkverkehrs kontrollieren, daß sich keine Flugzeuge im Landeanflug in einer Entfernung, die unter dem in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festgelegten Wert liegt, befinden.
319. Der Start von einzelnen Flugzeugen oder Flugzeuggruppen ist mit den in der Flugplantabelle festgelegten Zeitabständen durchzuführen, dabei sind die Sicherheitsabstände einzuhalten. Der Start ohne Erlaubnis des Flugleiters ist verboten.