320. Der Start ist verboten, wenn:
a) sich auf der SLB andere Flugzeuge oder Hindernisse befinden,
b) ein zur Landung anfliegendes Flugzeug in die zweite Platzrunde übergeht,
c) ein Defekt des Flugzeugs, des Triebwerks oder der Ausrüstung festgestellt wurde,
d) die Geschwindigkeit des Windes (seine seitliche Komponente bezüglich der SLB) den in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegten Wert überschreitet.
321. Ein Start gilt als abgebrochen, wenn er während des Anrollens unterbrochen wurde und dadurch kein Flugvorkommnis entstand. Ein Wiederholungsstart ohne Klärung und Beseitigung der Ursachen für den Startabbruch ist verboten.
322. (1) Die Landung ist mit Erlaubnis des Flugleiters durchzuführen.
(2) Beim Flug auf der Anfluggeraden hat der Besatzungskommandeur den Gleitflug zu beenden und in die zweite Platzrunde überzugehen, wenn:
a) er bis zum Moment des Erreichens der Höhe seines Minimums noch keinen zuverlässigen visuellen Kontakt mit den Erdorientierungspunkten oder den Annäherungsfeuern bzw. Anflugfeuern hergestellt hat,
b) sich das Flugzeug bis zum Erreichen seines Minimums nicht auf dem festgelegten Gleitweg nach der Höhe oder dem Kurs befindet,
c) im Luftraum oder auf der SLB Hindernisse erkannt wurden, die den Gleitflug und die Sicherheit der Landung gefährden,
d) Wettererscheinungen auftreten, die die Sicherheit der Landung gefährden,
e) das Gleitflugregime nach der Höhe und Geschwindigkeit nicht dem berechneten entspricht und die Sicherheit der Landung nicht gewährleistet ist.
323. (1) Wenn eine sofortige Landung oder eine Landung außer der Reihe auf einem Flugplatz notwendig ist, hat der Besatzungskommandeur darüber dem Flugleiter Meldung zu erstatten und nach dessen Kommandos den Anflug des Flugplatzes und den