Minimale Abstände für die Staffelung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

sind, mindestens 2 Kilometer im Moment des Kreuzens für Flugzeuge mit Fluggeschwindigkeiten von 300 Kilometer/Stunde und darunter und mindestens 5 Kilometer für Flugzeuge mit Fluggeschwindigkeiten über 300 Kilometer/Stunde.
(3) Als minimale Abstände für die Staffelung in der Längsrichtung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln mit ununterbrochener Funkmeßkontrolle sind festgelegt:
a) zwischen Flugzeugen, die auf der gleichen Flugstrecke in einer Staffelungshöhe fliegen
- auf Flugstrecken außerhalb der Luftstraßen - mindestens 30 Kilometer,
- im Flugleitungsbereich - mindestens 20 Kilometer,
- im Start- und Landebereich, in Abhängigkeit vom Flugzeugtyp, vom Charakter der zu erfüllenden Aufgabe und vom Landeverfahren - mindestens 5 Kilometer mit Ausnahme des Fluges in einer Gefechtsordnung;
b) beim Kreuzen einer auf Gegenkurs beflogenen Staffelungshöhe, die von anderen Flugzeugen besetzt ist
- mindestens 30 Kilometer im Moment des Kreuzens bei einer Vertikalgeschwindigkeit von 10 Meter/Sekunde und mehr,
- mindestens 60 Kilometer im Moment des Kreuzens bei einer Vertikalgeschwindigkeit bis 10 Meter/Sekunde;
c) beim Kreuzen einer auf gleichen Kursen beflogenen Staffelungshöhe, die von anderen Flugzeugen besetzt ist - mindestens 20 Kilometer im Moment des Kreuzens der Flugstrecke;
d) zwischen Flugzeugen, die auf sich kreuzenden Flugstrecken in einer Staffelungshöhe fliegen - mindestens 40 Kilometer im Moment des Kreuzens.
(4) Die minimalen Abstände der Staffelung in der Längsrichtung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln ohne Funkmeßkontrolle betragen:
a) mindestens 10 Minuten zwischen Flugzeugen, die in einer Staffelungshöhe auf der gleichen Flugstrecke außerhalb der Luftstraßen fliegen,
b) mindestens 10 Minuten beim Kreuzen einer auf gleichen Kursen oder Gegenkursen beflogenen Staffelungshöhe, die von anderen Flugzeugen besetzt ist, im Moment des Kreuzens der