Flugstrecke,
c) mindestens 3 Minuten im Start- und Landebereich oder im Landeverfahren,
d) mindestens 15 Minuten zwischen Flugzeugen, die auf sich kreuzenden Flugstrecken und in einer Staffelungshöhe fliegen, im Moment des Kreuzens.
(5) Die minimalen Zwischenräume der seitlichen Staffelung bei Flügen nach Sichtflugregeln betragen:
a) beim Überholen eines vorausfliegenden Flugzeugs in einer Höhe mindestens 500 Meter rechts und bei Flügen in der Platzrunde mindestens 500 Meter auf der äußeren Seite,
b) beim Flug von Flugzeugen auf Gegenkursen in einer Höhe mindestens 2 Kilometer Zwischenraum zwischen den linken Bordseiten (jedes Flugzeug kurvt nach rechts ab).
(6) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln mit Funkmeßkontrolle außerhalb der Luftstraßen haben die minimalen Zwischenräume der seitlichen Staffelung beim Überholen eines vorausfliegenden Flugzeugs oder beim Begegnen auf Gegenkursen in einer Höhe mindestens 10 Kilometer zu betragen. Beim Fehlen einer ununterbrochenen Funkmeßkontrolle ist die seitliche Staffelung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln verboten.
344. (1) Zum Gewährleisten der Flugsicherheit von Flugzeuggruppen, die in einer Gefechtsordnung nach der Höhe gestaffelt fliegen, ist auf den betreffenden Flugstrecken ein Bereich von Staffelungshöhen, in dem keine anderen Flugzeuge fliegen, bereitzustellen.
(2) Die Ordnung der Staffelung und die Abstände zwischen den Flugzeugen in der Gefechtsordnung der Gruppen bestimmt der Kommandeur, der die Flüge organisiert, unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der fliegenden Besatzungen, der Gesamtflugweite, der Anzahl der Wendepunkte auf der Flugstrecke, der Fluggeschwindigkeit, der eingesetzten Navigationsmittel und der Arten der Kontrolle der Flugbewegungen.
345. (1) Vor dem Start hat die fliegende Besatzung den Zeiger des barometrischen Höhenmessers auf die Höhe Null, nach dem Luftdruck in Flugplatzhöhe, zu stellen.
(2) Beim Steigflug zum Hinnehmen einer Staffelungshöhe ist