Überflüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

350. (1) Überflüge können nach Sichtflugregeln oder nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden. Überflüge nach Sichtflugregeln sind erlaubt, wenn die Wetterbedingungen für den Zeitraum vom Start bis zur Landung auf der Flugstrecke und auf dem Landeflugplatz den Flug nach Sichtflugregeln gestatten.
(2) Erfolgt der Überflug nach Instrumentenflugregeln oder nach Instrumenten- und Sichtflugregeln, ist der Start erlaubt, wenn zur berechneten Zeit der Ankunft des Flugzeugs am Landeflugplatz dort Wetterbedingungen, die dem Wetterminimum des Besatzungskommandeurs und des Flugplatzes entsprechen, erwartet werden und der Kraftstoffvorrat den Flug vom Landeflugplatz zum Ausweichflugplatz oder den Rückflug zum Startflugplatz gewährleistet.

351. (1) Die Aufnahme von Flugzeugen auf Landeflugplätzen ist nur gestattet, wenn die Wetterbedingungen auf dem Flugplatz den Wetterminima der Besatzungskommandeure, der Flugzeuge und des Flugplatzes entsprechen.
(2) Zum Sicherstellen von Überflügen unter schwierigen Wetterbedingungen ist auf den Start- und Landeflugplätzen bei Notwendigkeit eine Wetteraufklärung in der Luft durchzuführen.

352. (1) Bei der Durchführung von Flügen außerhalb des Flugleitungsbereichs (Streckenflügen) hat die fliegende Besatzung mitzuführen:
a) die vorbereiteten Flugkarten,
b) die Arbeitsangaben der NFM und die Angaben zum Anflug und über die Landeverfahren des eigenen Flugplatzes sowie der Ausweichflugplätze,
c) ein Schema der Leitung und der Funkverbindung,
d) den Steuermannsplan,
e) die Ingenieur-Steuermannsberechnung, wenn die Länge der Flugstrecke 75 % der praktischen Flugweite für das befohlene Flugregime überschreitet,
f) die persönliche Waffe (außer bei Überflügen mit Transportflugzeugen außerhalb der DDR).
(2) Bei Überflügen hat die fliegende Besatzung außerdem mitzuführen:
a) den Flugauftrag,