b) die Arbeitsangaben der NFM und die Angaben zum Anflug der Zwischenlande- und Bestimmungsflugplätze,
c) den gültigen Beschluß der flugmedizinischen Kommission für jedes Besatzungsmitglied,
d) die Flugwetterberatung (bei Überflügen von Flugzeuggruppen - nur der Kommandeur der Gruppe),
e) die Borddokumente über den Zustand der Flugzeugtechnik in Übereinstimmung mit den für den Fliegeringenieurdienst geltenden militärischen Bestimmungen,
f) Dokumente, die zum Empfang von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Spezialflüssigkeiten auf den Landeflugplatz (bei Überflügen von Flugzeuggruppen - nur der Kommandeur der Gruppe) berechtigen.
353. (1) Der Kommandeur, der die Aufgabe zu einem Überflug stellt, hat einen Kommandeur der Gruppe festzulegen und den fliegenden Besatzungen folgendes zu befehlen oder bekanntzugeben:
a) die Flugstrecke für den Überflug, die Zwischenlandeflugplätze, den Bestimmungsflugplatz und die Ausweichflugplätze,
b) die Gefechtsordnung der Gruppe,,
c) die Leitstellen, die den Überflug auf den einzelnen Etappen der Flugstrecke leiten und kontrollieren, sowie die Linien zur Übergabe der Leitung,
d) die NFM auf der Flugstrecke des Überfluges und die Ordnung ihrer Nutzung,
e) die Wetterbedingungen, bei denen der Überflug erlaubt ist,
f) die Linien zur Rückkehr der Flugzeuge von der Flugstrecke zum Startflugplatz oder zum Anflug der Ausweichflugplätze im Fall einer Wetterverschlechterung,
g) die Sicherheitsbestimmungen.
(2) Diese Anordnungen sowie die Angaben der Ingenieur-Steuermannsberechnung für den Flug sind in den Plan des Überfluges einzutragen. Der Plan des Überfluges ist vom Kommandeur der Gruppe oder der Besatzung zu erarbeiten.
(3) Der Plan des Überfluges ist für einzelne Flugzeuge und Gruppen im Bestand bis zur Kette vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit sowie für Gruppen im Bestand bis zur Fliegereinheit vom Kommandeur des Verban-