des zu bestätigen. Für Gruppen im Bestand des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit wird dieser Plan vom Stellvertreter des Ministers und Chef der LSK/LV bestätigt.
(4) Für Transportflugzeuge und Verbindungsflugzeuge wird kein Plan des Überfluges erarbeitet.
354. (1) Eine Ingenieur-Steuermannsberechnung für den Flug eines Flugzeugs oder einer Gruppe auf einer Flugstrecke ist durchzuführen, wenn die Länge der Flugstrecke 75 % der praktischen Flugweite für das befohlene Flugregime überschreitet.
(2) Wird der Flug unter einfachen Wetterbedingungen und schwierigen Wetterbedingungen durchgeführt, ist der Kraftstoffvorrat für den Flug unter schwierigen Wetterbedingungen zu berechnen.
355. (1) In folgenden Fällen ist es verboten, eine fliegende Besatzung zum Flug zuzulassen oder starten zu lassen:
a) wenn die festgelegten Flug- und persönlichen Dokumente nicht vollzählig sind;
b) wenn keine Flugsicherungsfreigabe vorliegt;
c) wenn keine medizinische Kontrolle oder Befragung erfolgte (außer beim Start von einem Start- und Landeplatz);
d) bei unvollständigem Bestand der fliegenden Besatzung, Ausnahmen sind erlaubt
- zum Erarbeiten der Steuertechnik entsprechend den Festlegungen in den militärischen Bestimmungen für die Ausbildung von Militärfliegern.
- auf zweisitzigen Übungskampfflugzeugen ohne Besetzung der hinteren Kabine, wenn es nicht in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen verboten ist,
- zur Erfüllung von Spezialaufgaben auf besonderen Befehl;
e) wenn der fliegenden Besatzung nicht die festgelegte Zeit und die festgelegten Bedingungen für die Erholung vor dem Start gewährleistet wurden sowie bei unbefriedigendem Gesundheitszustand auch nur eines Besatzungsmitgliedes;
f) wenn die Bedingungen des geplanten Fluges nicht dem Ausbildungsstand der fliegenden Besatzung entsprechen oder die fliegende Besatzung unzureichend auf den Flug vorbereitet ist;