g) wenn entsprechend der Wettervorhersage auf der Flugstrecke oder zum Zeitpunkt der Landung im Raum des Flugplatzes Wetterbedingungen erwartet werden, die die Sicherheit des Fluges bzw. der Landung nicht gewährleisten;
h) bei Defekten des Flugzeugs oder seiner Vereisung am Boden;
i) bei falscher Beladung oder Überladung des Flugzeugs sowie bei unzureichende Kraftstoffvorrat;
k) beim Fehlen von Berichtigungsdiagrammen für die Navigations- und Flugüberwachungsgeräte mit Angabe des Datums ihrer Überprüfung sowie bei abgelaufenen Überprüfungsfristen ;
l) wenn die für den jeweiligen Flugzeugtyp und die Bedingungen des Fluges vorgesehenen Not- und Rettungsmittel nicht an Bord sind;
m) bei defektem Bordgerät der objektiven Kontrolle;
n) wenn die Arbeitsangaben der NFM und die Angaben über die erforderlichen Flugplätze nicht vorhanden sind oder nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft wurden;
o) bei defektem Kennungsgerät.
(2) Bei der Durchführung von Überflügen müssen außerdem vorhanden sein:
a) die gültige Flugwetterberatung,
b) die Eintragung der Kontrolle der Flugbereitschaft im Flugauftrag,
c) die Eintragung des Flugdispatchers über die Bedingungen des Fluges in Flugauftrag,
d) die Meldung über die Aufnahmebereitschaft des Bestimmungsflugplatzes oder des ersten Zwischenlandeflugplatzes.
356. Bei der Durchführung von Flügen hat die fliegende Besatzung
a) die befohlene Flugstrecke und das Flugregime einzuhalten,
b) während des gesamten Fluges die Orientierung zu halten und dazu alle Arten der Navigation zu nutzen,
c) Umsicht zu halten,
d) alle Kommandos des Flugleiters oder der Leitstellen auszuführen,
e) die geforderten Meldungen über den Standort des Flugzeugs und das aktuelle Wetter abzusetzen,
f) systematisch den Kraftstoff- und Sauerstoffverbrauch zu