kontrollieren,
g) in besonderen Fällen während des Fluges in Übereinstimmung mit den Forderungen der vorliegenden Flugbetriebsvorschrift sowie der für der Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen zu handeln.
357. (1) Eine Veränderung der Staffelungshöhe bei Flügen auf Flugstrecken ist nur mit Zustimmung des Gefechtsstandes oder der Leitstelle, der bzw. die den Flug des jeweiligen Flugzeugs oder der jeweiligen Gruppe leitet, zulässig.
(2) Entsteht die Notwendigkeit, die Staffelungshöhe zu verändern, hat die fliegende Besatzung vom Gefechtsstand oder von der Leitstelle eine neue Staffelungshöhe anzufordern und dabei ihren. Standort sowie den. Grund für die Notwendigkeit der Veränderung der Staffelungshöhe zu melden; erst nach dem Erhalt der Erlaubnis hat die fliegende Besatzung die Staffelungshöhe in Übereinstimmung mit den erhaltenen Befehlen zu verändern.
(3) Der Gefechtsstand oder die Leitstelle, der bzw. die einer fliegenden Besatzung die Erlaubnis zum Verändern der Staffelungshöhe erteilt, hat den Streckenabschnitt für die Veränderung der Staffelungshöhe und die Zeit der Einnahme der neuen Staffelungshöhe zu befehlen.
358. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der Besatzungskommandeur, der einen Streckenflug durchführt, das Recht, die Staffelungshöhe selbständig zu verändern. Der Besatzungskommandeur hat die Veränderung unverzüglich an den Gefechtsstand oder die Leitstelle, der bzw. die den Flug des jeweiligen Flugzeugs unmittelbar leitet, zu melden. Erfolgt der Flug in einer Luftstraße, hat der Besatzungskommandeur nach den Vorschriften des zivilen Flugsicherungsdienstes zu handeln.
359. Der Besatzungskommandeur oder Kommandeur der Gruppe, der einen Flug mit Übergabe der Leitung durchführt, hat sich bei dem übernehmenden Gefechtsstand oder der Leitstelle zu melden, ihm oder ihr die Staffelungshöhe, den Kurs und die berechnete Zeit des Eintreffens an der Übergabelinie zu mel-