Landung auf einem Zwischenlandeflugplatz oder auf dem Bestimmungsflugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

den und die Erlaubnis zum Anflug sowie die Bedingungen für den weiteren Flug einzuholen.

360. Der Flugleiter, der Gefechtsstand oder die Leitstelle, der bzw. die die Meldung über die Zeit, die Staffelungshöhe und den Kurs des Überfluges eines Transitflugzeugs oder einer Gruppe erhalten hat, muß die Sicherheit des Überfluges dieses Flugzeugs gewährleisten.

361. Der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe hat 100 bis 30 Kilometer vor dem Flugplatz die Funkverbindung mit dem Flugleiter des Flugplatzes aufzunehmen, die Staffelungshöhe, der Kurs, die Flugbedingungen und die berechnete Ankunftszeit zu melden und vom Flugleiter die Erlaubnis zum Anflug des Flugplatzes bzw. der Wartezone, die Informationen über die Flugsicherungs- und Wetterlage, den weiteren Flug und den Landeanflug einzuholen.

362. Erhält eine fliegende Besatzung, die einen Überflug durchführt, das Kommando zur Durchführung der Landung auf einem Ausweichflugplatz, hat sie diesen Flugplatz ohne Verzögerung anzufliegen und darüber eine Meldung an den Startflugplatz abzusetzen (bei vorhandener Funkverbindung mit dem
Startflugplatz).

363. (1) Nach der Landung auf einem Zwischenlandeflugplatz oder dem Bestimmungsflugplatz hat sich der Besatzungskommandeur bzw. der Kommandeur der Gruppe beim diensthabenden Flugleiter oder Flugdispatcher registrieren zu lassen. Die Flugdokumente sind zur Aufbewahrung abzugeben.
(2) Gleichzeitig mit der Registrierung hat der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe dem Flugdispatcher den Plan des Weiterfluges zu übermitteln, die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung anzufordern und das Flugzeug zur Bewachung zu übergeben.

364. Alle Flugdokumente, die zur Aufbewahrung auf dem Zwischenlandeflugplatz abgegeben wurden, sind dem Kommandeur der Besatzung oder der Gruppe auf sein Verlangen auszuhändigen.