Start von einem Zwischenlandeflugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

365. (1) Vor dem Start von einem Zwischenlandeflugplatz hat die Besatzung
a) die Wetterbedingungen auf der Flugstrecke, auf dem Startflugplatz und auf dem Landeflugplatz zu beurteilen,
b) die Flugsicherungsfreigaben entgegenzunehmen,
c) die Arbeitsangaben der NFM auf der Flugstrecke, die Schemata des Landeanfluges auf den Landeflugplätzen und Ausweichflugplätzen, die Arbeitsangaben der Leitstellen, die für die Kontrolle und Leitung des Fluges eingesetzt werden, sowie die Ordnung der Leitung und der Funkverbindung zu präzisieren,
d) bei Notwendigkeit den Steuermann, den Oberoffizier Nachrichten und Flugsicherung und andere Spezialisten über die Ordnung der Durchführung des weiteren Fluges zu konsultieren.
(2) Bei einer Veränderung der Aufgabe (Flugstrecke, Ausweichflugplatz, Landeflugplätze, Flugmasse des Flugzeugs, Betankung mit Kraftstoff) hat die fliegende Besatzung eine zusätzliche Vorbereitung auf den Flug durchzuführen.

366. Die verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf den Flugplätzen haben die Betankung und Vorbereitung der Flugzeuge auf den Flug sowie die erforderliche Erholung, Verpflegung und medizinische Betreuung, die Wetterinformation und die erforderlichen Konsultationen für fliegende Besatzungen, die Überflüge durchführen, zu gewährleisten.

367. Den Start von einem Zwischenlandeflugplatz in Übereinstimmung mit dem Flugauftrag und der bestätigten Fluganmeldung hat der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte auf dem Flugplatz zu erlauben. Die Erlaubnis zur Fortsetzung des Überfluges hat der Flugdispatcher mit Angabe der Startzeit, der Flugbedingungen und des Flugplatzes der nächstfolgenden Landung (außer bei Transitflügen) in den Flugauftrag einzutragen. In Ausnahmefällen können diese Angaben über Flugfunk übermittelt werden.