Landung oder Start auf einem Start- und Landeplatz ohne Flugleiter

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

368. Die Kommandeure aller Stufen, die Flugleiter und die Besatzungen der Gefechtsstände oder Leitstellen haben den Flugzeugbesatzungen die Erfüllung der Aufgaben zu den von den Vorgesetzten festgelegten Zeiten und die Sicherheit des Überfluges zu gewährleisten,

369. (1) Die Landung oder der Start von Hubschraubern, Verbindungs-, Such- und Rettungsflugzeugen auf einem Start- und Landeplatz ohne Flugleiter ist erlaubt, wenn die Abmessungen des Landeplatzes, die Vorbereitung der fliegenden Besatzung und die Wetterbedingungen die Sicherheit gewährleisten.
(2) Der Ort und die Richtung der Landung oder des Starts ist vom Besatzungskommandeur, der die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gefaßten Entschlüsse trägt, festzulegen. Dabei darf die Landung oder der Start nur unter Bedingungen, zu denen der Besatzungskommandeur zugelassen ist, durchgeführt werden.

370. Der Besatzungskommandeur hat nach der Landung auf einem Start- und Landeplatz unter Ausnutzung örtlicher Nachrichtenverbindungen sowie der Funkverbindung über Flugzeuge in der Luft die Durchführung der Landung an den nächstgelegenen Flugplatz oder Gefechtsstand zu melden.

371. (1) Der Start von einem Start- und Landeplatz, der keine Verbindung mit einem Gefechtsstand oder der Flugleitung eines Flugplatzes hat, ist zur festgelegten Zeit und bei Wetterbedingungen, zu denen die Besatzung zugelassen ist, durchzuführen. War es nicht möglich, zur festgelegten Zeit zu starten, ist der Start auf Entschluß des Besatzungskommandeurs durchzuführen.
(2) Nach dem Start von einem Start- und Landeplatz hat die fliegende Besatzung die Verbindung mit dem nächstgelegenen Gefechtsstand oder der Flugleitung des nächstgelegenen Flugplatzes aufzunehmen, die tatsächliche Startzeit und den Ort des Starts, die Flugstrecke und den Bestimmungsflugplatz zu melden und die Bedingungen sowie die Erlaubnis für den Flug zum Landeflugplatz einzuholen.
(3) Der Flug auf der Flugstrecke ist dabei nach Sichtflugregeln durchzuführen.