Flüge in den Wolken und in verhängter Kabine

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

372. Die Flugleiter, Gefechtsstände und Leitstellen aller Institutionen haben beim Erhalt der Meldung einer fliegenden Besatzung über den Start von einem Start- und Landeplatz unverzüglich eine Meldung an den zuständigen Gefechtsstand mit Angabe der Zeit und des Ortes des Starts, des Flugzeug- oder Hubschraubertyps, der Zugehörigkeit des Luftfahrzeugs, des Indexes des Besatzungskommandeurs und des Start- und Landeflugplatzes abzusetzen, der fliegenden Besatzung eine Wetterinformation zu übermitteln und die Kontrolle ihres Fluges zu gewährleisten.

Flüge in den Wolken und in verhängter Kabine

373. Flüge in den Wolken und in verhängter Kabine sind in den Zonen oder Sektoren, die die Erfüllung der Aufgaben nach den festgelegten Schemata erlauben, bzw. in Staffelungshöhen durchzuführen. Durch eine ständige Funkmeßkontrolle sind gefährliche Annäherungen zu verhindern.

374. Bei der Ausbildung in der Steuertechnik in den Wolken können die Wolken nach unten in der Instrumentenflugzone bei einer Höhe der Wolkenuntergrenze, die nicht unter der in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festgelegten Sicherheitsflughöhe liegen darf, durchstoßen werden.

375. Das Durchstoßen der Wolken nach oben und unten sowie der Flug in den Wolken nach dem festgelegten Schema sind in der Regel einzeln mit Einhaltung der festgelegten Zeitabstände zwischen den Flugzeugen durchzuführen. Die Zeitabstände sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Besatzungskommandeurs, der Geschwindigkeit des Flugzeugs, der Wetterbedingungen und der Mittel zur Kontrolle des Fluges festzulegen.

376. Der Zeitabstand zwischen den Flugzeugen, die einen Flug mit Landeanflug aus der Geraden, von der berechneten Linie, aus dem Rechteck oder mit 2 Kurven um 180° durchführen, hat mindestens 2 Minuten bei vorhandener Funkmeßkontrolle und mindestens 3 Minuten bei fehlender Funkmeßkontrolle zu betra-