Rollen bei Nacht

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Blinkleuchten sowie Hubschrauber mit Konturenleuchten ausgerüstet sein.
(4) Die Betriebsart der Positionsbeleuchtung wählt der Besatzungskommandeur entsprechend den Wetterbedingungen und der gestellten Aufgabe.

390. Vor dem Rollen bzw. beim Rollen bei Nacht hat der Besatzungskommandeur
a) die Funktion der Bremsen sowie die Hindernisfreiheit auf den Rollwegen zu überprüfen,
b) die Rollgeschwindigkeit in Abhängigkeit vom Zustand der Rollbahn oder des Bodens, von den vorhandenen Hindernissen, von der Startmasse des Flugzeugs und von den Sichtbedingungen einzuhalten,
c) die Funktionstüchtigkeit der lichttechnischen Ausrüstung des Flugzeugs zu überprüfen und die Beleuchtung der Kabine einzuregeln,
d) die Positionsleuchten, Konturenleuchten und Rollscheinwerfer oder, wenn das Gelände vor dem Flugzeug nicht befeuert und nicht beleuchtet ist, die Landescheinwerfer einzuschalten,
e) die Lichtsignale oder Kommandos zu beachten und auszuführen.

391. (1) Das nächste Flugzeug darf erst starten, wenn das vorher gestartete Flugzeug zum Steigflug übergegangen ist.
(2) Die Richtung ist beim Start nach der SLB-Befeuerung oder nach speziell zur Kennzeichnung der Startrichtung vorgesehenen Lichtmitteln zu halten.

392. (1) Kunstflugfiguren sind bei Nacht nach Möglichkeit in Richtung eines Lichtorientierungspunktes oder des hellen Teils des Horizonts auszuleiten.
(2) Höherer Kunstflug kann bei Nacht nur mit Flugzeugen durchgeführt werden, deren Ausrüstung es ermöglicht, die Figuren nach Instrumenten zu fliegen.

393. (1) Die Boden-Landescheinwerfer sind spätestens beim Ausleiten der vierten Kurve und beim Landeanflug mit Anwendung eines Landeverfahrens spätestens bei der Meldung des