Gruppenflüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flugzeugführers über den Überflug des Fernmarkierungspunktes einzuschalten und in der zweiten Hälfte der Ausrollstrecke des Flugzeugs auszuschalten.
(2) Die Boden-Landescheinwerfer sind auf Kommando des Flugleiters oder des Gehilfen des Flugleiters ein- und auszuschalten.

394. Bei der Landung mit Nutzung der Boden-Landescheinwerfer ist das Abfangen im unbeleuchteten Bereich verboten.

395. (1) Bei der Landung mit Nutzung der Bord-Landescheinwerfer sind diese auf der Anfluggeraden nach dem Überflug des Fernmarkierungspunktes in 150 bis 100 Meter Höhe oder 80 bis 50 Meter Höhe für Hubschrauber bzw. 60 bis 30 Meter Höhe für Transportflugzeuge sowie beim Vorhandensein von Wolken nach dem Verlassen der Wolken einzuschalten und nach Beendigung des Ausrollens des Flugzeugs oder nach dem Verlassen der SLB auszuschalten.
(2) Bei Regen, Nebel und starkem Dunst sind die Bord-Landescheinwerfer nicht zu nutzen, auf Transportflugzeugen entscheidet der Besatzungskommandeur über den Einsatz der Bord-Landescheinwerfer.

396. (1) Beim Übergang eines Flugzeugs in die zweite Platzrunde sind die Boden-Landescheinwerfer erst beim Übergang des Flugzeugs in den Steigflug auszuschalten, damit die fliegende Besatzung nicht die räumliche Orientierung verliert.
(2) Das Landeverbot ist der fliegenden Besatzung durch ein Kommando über Funk oder durch eine rote Leuchtkugel bzw. Signalrakete zu geben.

Gruppenflüge

397. (1) Gruppenflüge sind in Formationen oder Gefechtsordnungen durchzuführen, die in den für die Organisation und Planung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt sind.
(2) Die Gefechtsordnung oder Formation ist von dem Kommandeur, der die Flüge organisiert, in Abhängigkeit vom Charak-