Flüge in großen Höhen und in der Stratosphäre

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

vrierens der gesamten Gruppe zu gewährleisten. Beim Festlegen der Höhenstufung ist der Sichtwinkel aus der Kabine des Flugzeugs des Geführten zu berücksichtigen.

410. (1) Die Ordnung für das Sammeln der Gruppe und ihre Auflösung zur Landung ist in Abhängigkeit von der Flugsicherungslage, den Wetterbedingungen und der Flugaufgabe vom Flugleiter festzulegen.
(2) Das Umgruppieren einer Gruppe und die Zeitabstände bei ihrer Auflösung sind in Abhängigkeit vom Kraftstoffvorrat, von der Anzahl der Flugzeuge in der Gruppe, von den Wetterbedingungen und vom Ausbildungsstand der fliegenden Besatzungen festzulegen.
(3) Beim Auflösen einer Gruppe unter einfachen Wetterbedingungen zur Landung aus der Platzrunde kann die Platzrunde in Richtung der ersten Kurve vergrößert werden.

411. (1) Die größte Flugzeuggruppe, die am Tag gleichzeitig landen darf, ist eine Kette. Bei Nacht ist die Landung mit einzelnen Flugzeugen durchzuführen.
(2) Mit Hubschraubern kann am Tag und bei Nacht im Bestand einer Staffel gelandet werden.

412. Zum Leiten der Flugzeuge in der Gruppe bei eingeschränktem Funkverkehr sowie beim Ausfall der Funkverbindung sind die in der Anlage 18 festgelegten Signale oder Kommandos, die durch Bewegungen des Flugzeugs gegeben werden, anzuwenden.

Flüge in großen Höhen und in der Stratosphäre

413. Flüge in großen Höhen und in der Stratosphäre sind mit Flugzeugen mit hermetisierten Kabinen und mit Höhenschutzausrüstung durchzuführen.

414. Bei der Vorbereitung auf einen Flug in großen Höhen und in der Stratosphäre hat die Flugzeugbesatzung
a) die erforderliche Sauerstoffmenge für den Flug entspre-