Höhenschutzausrüstung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

chend den für die Nutzung der im Flugzeug installierten Sauerstoffausrüstung geltenden militärischen Bestimmungen zu berechnen und festzustellen, ob der Bordsauerstoffvorrat der berechneten Flugdauer entspricht,
b) sich von der Einsatzbereitschaft des Flugzeugs und der Spezialausrüstung zu überzeugen und die zuverlässige Hermetisierung der Kabine sowie die Funktionstüchtigkeit der Sauerstoffausrüstung zu überprüfen,
c) den Sitz und die Befestigung der Teile der Höhenschutzausrüstung zu überprüfen.

415. (1) Der Transport der fliegenden Besatzungen mit angelegter Höhenschutzausrüstung von den Umkleideräumen zu den Flugzeugen und zurück ist bei Notwendigkeit mit Fahrzeugen durchzuführen. Die Zeit des Aufenthalts der fliegenden Besatzungen mit angelegter Höhenschutzausrüstung an den Flugzeugen oder am Start ist auf ein Minimum zu reduzieren.
(2) Der Höhenschutzanzug ist in der Regel 15 bis 20 Minuten vor dem Start anzulegen.
(3) Zur Durchführung des Gefechtsdienstes in verschiedenen Bereitschaftsstufen ist die Zeit des Tragens der Höhenschutzausrüstung in den dafür geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt.

416. Die Sauerstoffausrüstung ist entsprechend den Forderungen der für den Betrieb und die Steuertechnik des Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen zu nutzen.

417. Das Abnehmen der Sauerstoffmasken und das Öffnen der Sichtscheiben der Hermetikhelme während des Fluges nach einem Flug in großen Höhen und in der Stratosphäre ist gestattet:
a) bei hermetisierter Kabine in maximal 4 000 Meter Höhe,
b) bei enthermetisierter Kabine in maximal 2 000 Meter Höhe.

418. (1) Während des gesamten Fluges in großen Höhen und in der Stratosphäre hat die fliegende Besatzung ständig die Funktion der Sauerstoffausrüstung und die Hermetisierung der Kabine zu kontrollieren und in folgenden Fällen dem Besat-