Flüge bei eingeschränkter Nutzung der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Anpassen an das Geländerelief sowie zum Umfliegen von Hindernissen durchführen zu können und Zusammenstöße mit Vögeln auszuschließen.

428. Die Leitung und Kontrolle der Flüge in geringen und extrem geringen Höhen erfolgt durch:
a) den Einsatz von NFM, Funkmeßmitteln, Retranslationsflugzeugen und Spezialflugzeugen (Flugzeugen zur Fernfunkmeßaufklärung),
b) das theoretische Führen der Flugzeuge,
c) das Vergrößern der Flughöhe auf einzelnen Abschnitten der Flugstrecke.

Flüge bei eingeschränkter Nutzung der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel

429. Flüge bei eingeschränkter Nutzung der NFM sind zur Vorbereitung oder Ausbildung des fliegenden Personals und der Gruppe zur Leitung der Flüge auf die Erfüllung von Aufgaben unter solchen Bedingungen durchzuführen. Vor der Durchführung dieser Flüge hat das fliegende Personal und die Gruppe zur Leitung der Flüge zu studieren:
a) die Besonderheiten der Navigation bei eingeschränkter oder ohne Nutzung der NFM,
b) die Möglichkeit der Nutzung von autonomen Bordmitteln zur Navigation,
c) die markanten Orientierungsmerkmale im Gebiet des eigenen Flugplatzes und der Ausweichflugplätze, die den Anflug dieser Plätze und den Landeanflug am Tag und bei Nacht gewährleisten,
d) die Besonderheiten des Manövers zum Landeanflug bei eingeschränkter oder ohne Nutzung der NFM am Tag und bei Nacht,
e) die Signale zur Leitung der Flugzeuge oder der Gruppe ohne Nutzung der NFM

430. Die Reihenfolge der Ausbildung in Flügen mit eingeschränkter oder ohne Nutzung der NFM bestimmt der Kommandeur