Flüge bei eingeschränkter Nutzung der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit in Abhängigkeit von den Flugzeugtypen, vom Ausbildungsstand des fliegenden Personals und der Gruppe zur Leitung der Flüge, von den zu erfüllenden Aufgaben und von Vorhandensein von Mitteln zur Leitung und Kontrolle der Flüge.

431. Bei der Organisation der Flüge hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit unter Berücksichtigung der geplanten Übungen, der Wetterbedingungen und der Tageszeit die Ordnung der Einschränkung des Funkverkehrs festzulegen und anzuordnen, welche NFM auszuschalten sind und welche nur zum Gewährleisten der Kontrolle der Flüge ohne Übermittlung von Angaben an die fliegenden Besatzungen arbeiten. Außerdem hat er die Ordnung der Durchführung der Flüge auf den Flugstrecken und des Landeanfluges festzulegen.

432. Die NFM, die der Flugleiter oder die Gruppe zur Leitung der Flüge zur Kontrolle der Flüge und zum Gewährleisten der Flugsicherheit benötigt, haben ohne Einschränkung zu arbeiten.

433. Ausgeschaltete oder in der Nutzung eingeschränkte NFM sind unverzüglich einzuschalten:
a) auf Anforderung des Besatzungskommandeurs,
b) auf Forderung des Flugleiters oder eines Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge,
c) beim Erhalt eines Notsignals von einer fliegenden Besatzung,
d) bei einer Wetterverschlechterung,
e) beim Verlust der Funkverbindung mit einer fliegenden Besatzung,
f) beim Auftreten besonderer Fälle während des Fluges.

434. Im Ergebnis der Flug- und Startvorbereitung auf die Flüge mit eingeschränkter oder ohne Nutzung der NFM müssen die fliegenden Besatzungen und die Gruppe zur Leitung der Flüge wissen, welche NFM in welchem Umfang zur Sicherstellung der jeweiligen Flüge eingeschränkt arbeiten bzw. ausgeschaltet sind. Außerdem haben sie zu kennen: