Flüge von Rasen-Start- und -Landebahnen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

a) die Ordnung des Flugfunkverkehrs,
b) die Ordnung der Navigation und des Landeanfluges sowie die markanten Orientierungsmerkmale für den Sichtflug auf der Flugstrecke und beim Landeanflug,
c) die Handlungen beim Auftreten der Notwendigkeit einer uneingeschränkten Nutzung der NFM,
d) die Signale, die zur Leitung der Flüge ohne Nutzung der NFM angewandt werden.

Flüge von Rasen-Start- und -Landebahnen

435. Bei der Vorbereitung von Flügen von Rasen-Start- und -Landebahnen sind in den Flugplantabellen die längere Zeit zur Vorbereitung der Flugzeugtechnik auf den Wiederholungsstart sowie die größeren Abstände zwischen den Starts und Landungen wegen der Staubbildung zu berücksichtigen.

436. (1) Während der Flugvorbereitung haben der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und der Flugleiter sorgfältig die Festigkeit des Bodens, den Zustand der Rasen-Start- und -Landebahnen sowie der Rollbahnen, der Abstellplätze und der für das Rollen gefährlichen Flächen zu überprüfen, die Möglichkeit der Durchführung von Flügen zu bestimmen und das fliegende Personal in die Besonderheiten des Zustandes des Flugplatzes sowie die Standorte der NFM einzuweisen.
(2) Die Tragfähigkeit der Rasen-Start- und -Landebahn ist mit der Schlagsonde zu messen; es müssen die für den betreffenden Flugzeugtyp festgelegten Mindestwerte vorhanden sein. Die Aufwuchshöhe des Grases darf 0,20 m nicht übersteigen.

437. Das Rollen der Flugzeuge auf Grund ist mit vergrößerten Abständen durchzuführen, damit ein Ansaugen von Staub oder Schnee, der vom vorausrollenden Flugzeug aufgewirbelt wurde, in die Triebwerke verhindert wird.

438. (1) Vor der Durchführung von Flügen auf einer Rasen-Start- und -Landebahn hat das fliegende Personal folgendes zu studieren und zu kennen:
a) das Landeschema des Flugplatzes und die Bedingungen sei-