Flüge bei Übungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

nes Anfluges aus verschiedenen Richtungen sowie die Hindernisse im Flugleitungsbereich und in der Richtung des Landeanfluges,
b) den Zustand des Bodens sowie die Besonderheiten des Rollens, des Starts und der Landung bei verschiedenen Varianten der Beladung und Anhängungen des Flugzeugs,
c) das Schema der Standorte der NFM des Flugplatzes,
d) die markanten Orientierungsmerkmale für den Landeanflug
nach Sicht aus verschiedenen Richtungen.
(2) Bei Notwendigkeit sind ein Abflug des Flugleitungsbereiches und Landeanflüge aus verschiedenen Richtungen auf einem Transport- oder Übungskampfflugzeug durchzuführen.

Flüge bei Übungen

439. Die Vorbereitung und Durchführung von Flügen bei Übungen sind entsprechend den für die Organisation und Durchführung von flugtaktischen Übungen sowie die Gewährleistung der Flugsicherheit bei Übungen und Überprüfungen der Gefechtsbereitschaft geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen.

440. Bei der Vorbereitung auf Flüge bei Übungen hat das fliegende Personal folgendes zu studieren:
a) die taktische Lage, den Charakter der Gefechtshandlungen sowie die Taktik der Handlungen der Fliegerkräfte des Gegners,
b) die Ordnung des Erhalts der Aufgaben und ihrer Erfüllung,
c) den Raum der geplanten Flüge, seine klimatische und ornithologische Charakteristik, die Lage und die Charakteristik der Flugplatze, die Standorte und Arbeitsangaben der NFM, die Methoden des Landeanfluges sowie die Ordnung des Rollens bei einer dezentralisierten Unterbringung der Flugzeuge auf den Flugplätzen,
d) die Methoden des Sammelns und Auflösens zusammenwirkender Gruppen,
e) die Lage der Schießplätze und Zielplätze im Gebiet der Übung,
f) die Methoden und Signale zur gegenseitigen Kennzeichnung und Identifizierung,