Vorbereitung der Flugzeuge zur Überführung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

ihrer Bereitschaft hat der Kommandeur der Gruppe durchzuführen. Für die Vorbereitung und Kontrolle der Bereitschaft des Kommandeurs der Gruppe oder einer einzelnen fliegenden Besatzung ist der Kommandeur des übergebenden Fliegertruppenteils, der selbständigen Einheit oder Einrichtung verantwortlich. Die Flugaufträge für Überprüfungsflüge bzw. Bekanntmachungsflüge sind von den Personen, die die Bereitschaft kontrolliert haben, zu unterschreiben.
(3) Überprüfungsflüge oder Bekanntmachungsflüge sind von Flugleitern, die zur Leitung von Flügen auf dem Flugplatz zugelassen sind, zu leiten.

469. Verantwortlich für die Vorbereitung der Flugzeuge zur Überführung aus dem Werk, aus der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung und aus anderen Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten und für den Überflug bis zur ersten Landung ist der Kommandeur des übergebenden Fliegertruppenteils, der selbständigen Einheit oder Einrichtung, der nach der Kontrolle der Bereitschaft zur Überführung die Erlaubnis zum Überflug in den Flugauftrag eingetragen hat.

470. Die Vorbereitung der zu überführenden Flugzeuge zum Start von einem Zwischenlandeflugplatz erfolgt in der Regel durch ingenieurtechnisches Personal des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit, der bzw. die auf dem Zwischenlandeflugplatz basiert ist. Wenn der Fliegertruppenteil oder die selbständige Einheit kein Personal mit Erfahrungen in der Nutzung der zu überführenden Flugzeuge hat, ist die Vorbereitung und Kontrolle der Bereitschaft der Flugzeuge zum Start durch ingenieurtechnisches Personal der begleitenden Gruppe durchzuführen. Der Bestand dieser Gruppe ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit, der oder die die Flugzeuge erhält, festzulegen. In diesem Fall ist das ingenieurtechnische Personal der begleitenden Gruppe vorher auf die Zwischenlandeflugplätze zu entsenden oder hat die zu überführenden Flugzeuge mit Transportflugzeugen zu begleiten.

471. (1) Verantwortlich für die Aufnahme, die Sicherstellung und den Start der zu überführenden Flugzeuge von Zwischenlan-