Flüge mit Hubschraubern

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flüge mit Hubschraubern

475. (1) Flüge mit Hubschraubern sind in der Regel von Flugplätzen durchzuführen. Spezialflüge und Ausbildungsflüge zum Erarbeiten des Starts und der Landung sind auf Start- und Landeplätzen, die die Sicherheit des Fluges gewährleisten, gestattet.
(2) Die Start- und Landeplätze zur Landung einzelner Hubschrauber am Tage können Hubschrauberführer, die zum Start und zur Landung auf Hubschrauberlandeplätzen zugelassen sind, auswählen. Start- und Landeplätze für Landungen von Hubschraubergruppen und einzelnen Hubschraubern in der Nacht sind im voraus festzulegen und vom Kommandeur das Hubschraubertruppenteils oder von seinem Stellvertreter bzw. von dem Kommandeur der Gruppe zu besichtigen.

476. Für Ausbildungsflüge sind 2 Bahnen zu markieren; die Bahn für den Start und die Landung (Start- und Landebahn) und die Bahn für den Start und das Umsteigen (Start- und Umsteigebahn). Außerdem sind die Linien für die Betankung und die Kontrolle der Hubschrauber sowie der Abstellplatz der technischen Mittel zu markieren (Anlagen 6 und 7).

477. (1) Für Hubschrauberstarts und -landungen sind auf beiden Bahnen an der Start- und Aufsetzlinie Tore mit Fähnchen oder Lampen zu markieren. Der Abstand zwischen den Toren hat mindestens 2 Tragschraubendurchmessern zu entsprechen.
(2) Die Zahl der Tore auf den Bahnen hat der Kommandeur des Hubschraubertruppenteils entsprechend der Anzahl der an den Flügen teilnehmenden Hubschrauber festzulegen.
(3) Für die Durchführung von Flugzeugstarts und -landungen sowie für Landungen mit Autorotation der Tragschraube und abgestelltem Triebwerk oder abgestellten Triebwerken ist auf der Start- und Landebahn ein Streifen mit einer Breite von mindestens 2 Tragschraubendurchmessern zu markieren.
(4) Außerdem können markiert werden:
a) Quadrate mit Abmessungen von 50 Meter x 50 Meter zum Erarbeiten der Standschwebe und der Bewegungen der Hubschrauber bis zu einer Höhe von höchstens 10 Meter,