Landung auf dem Wasserflugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

mungen festgelegt.

533. Vor der Landung hat die fliegende Besatzung den Verschluß der Luken zu kontrollieren. Die Luken im Unterwasserteil des Wasserflugzeugs sind während des Fluges nur mit Erlaubnis des Besatzungskommandeurs zu öffnen.

534. Die Landung bei völliger Windstille und spiegelnder Wasseroberfläche ist auf einem Wasserflugplatz nach spezieller Vorbereitung der Landefläche durchzuführen. Die Abfanghöhe ist nach dem Uferstreifen, nach Booten oder nach schwimmenden Mitteln auf der Wasserfläche zu bestimmen. Die Annäherung an die Wasseroberfläche ist von der Seite der günstigsten Anflugrichtung durchzuführen. Die vertikale Sinkgeschwindigkeit hat ab 50 Meter Höhe nicht 0,5 bis l Meter/Sekunde zu überschreiten.

535. Die Landung zwischen Eisschollen und auf Überschwemmungsgebieten ist verboten; in Ausnahmefällen ist die Landung in dem Teil des Überschwemmungsgebietes, woher der Wind weht, durchzuführen.

536. (1) Bei einer Notlandung auf See hat der Besatzungskommandeur das Notsignal einzuschalten, über Funk den Notruf abzusetzen und die Rettungsmittel in Bereitschaft zu versetzen.
(2) Die Landung ist möglichst nahe dem Ufer, unter Berücksichtigung des Reliefs des Ufers und des Grundes, oder in der Nähe eines Schiffes durchzuführen.

537. (1) Eine Notlandung auf See bei Nacht ist, wenn der Zustand der Wasseroberfläche sowie die Windgeschwindigkeit und -richtung nicht bestimmt werden können, nach der Widerspiegelung des Mondlichtes mit Nutzung der Beleuchtungsmittel durchzuführen. Der Gleitflug zur Landung hat mit minimaler Vertikalgeschwindigkeit zu erfolgen.