Notlandung auf See

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(2) Zum leichteren Auffinden des Wasserflugzeugs nach einer Landung auf See sind die Positionsleuchten nach der Landung nicht auszuschalten.

538. Nach einer Notlandung auf See hat die fliegende Besatzung
a) den Ort und die Zeit der Landung in die Karte einzutragen,
b) die Abdrift des Wasserflugzeugs zu bestimmen und alle Maßnahmen zum Beseitigen oder Verringern derselben zu treffen,
c) die Fallschirme abzulegen und die Schwimmwesten teilweise mit Luft zu füllen,
d) den Verschluß aller Luken zu überprüfen und Strecktaue auszulegen, damit das Wasserflugzeug begangen werden kann;
e) den Wachdienst zu organisieren, die Eintragungen im Bordjournal durchzuführen und die Ordnung sowie die Uhrzeit für die Verpflegungsaufnahme und die Ruhe festzulegen,
f) das Schlauchboot in Bereitschaft zu versetzen,
g) nach Möglichkeit Funkverbindung mit dem nächstgelegenen Flugplatz oder Schiff herzustellen, den Ort und die Zeit der Landung zu melden und die notwendige Hilfe anzufordern.

539. Bei einer Abdrift des Wasserflugzeugs in Richtung des Ufers hat die Besatzung zu versuchen, das Wasserflugzeug auf einer Tiefe, die zum Ankern ausreicht, zu halten. Wenn der Anker nicht hält, ist ein Schwimmanker so einzusetzen, daß die Abdriftgeschwindigkeit minimal gehalten wird.