Flüge in Gebieten mit heißem Klima

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flüge in Gebieten mit heißem Klima

546. Bei Flügen in Gebieten mit heißem Klima hat die Besatzung zu berücksichtigen, daß sich mit zunehmender Temperatur der Schub oder die Leistung des Triebwerks verringert; dadurch verlängert sich die Anrollstrecke, und für den Steigflug ist eine längere Zeit bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch erforderlich.

547. (1) Während der Flugvorbereitung hat die fliegende Besatzung
a) mit Hilfe spezieller Diagramme und Tabellen die Abhebegeschwindigkeit und die Länge der Anrollstrecke oder Startstrecke zu berechnen,
b) die Möglichkeit eines sicheren Starts bei der betreffenden Startmasse und den jeweiligen Wetterbedingungen zu beurteilen,
c) die zum Zeitpunkt der Landung zu erwartende Landemasse, die Landegeschwindigkeit und die Länge der Ausrollstrecke zu berechnen,
d) die Bedingungen und Möglichkeiten für eine sichere Landung zu beurteilen.
(2) An Bord des Flugzeugs oder Hubschraubers hat ein Trinkwasservorrat vorhanden zu sein.
(3) Bei Lufttemperaturen über 25 °C sind die Flüge vorzugsweise in den Morgen- und Abendstunden durchzuführen. Der diensthabende Militärarzt hat verstärkt das Arbeitsregime zu kontrollieren und Vorschläge zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Personalbestandes zu unterbreiten.
(4) Bei Lufttemperaturen über 30 °C sind die Flüge einzuschränken. Den Entschluß zur Durchführung von Flügen hat der Kommandeur- des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit unter Berücksichtigung der Gesamtheit der verschiedenen Wetterelemente (Wind, Feuchtigkeit, Luftdruck) und ihres Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit des Personalbestandes und die Funktion der Flugzeugtechnik zu fassen. Dabei hat die Dauer der Flugschicht 5 Stunden nicht zu überschreiten. Vor jedem Flug hat der diensthabende Militärarzt eine Untersuchung der fliegenden Besatzungen im Umfang einer Vorfluguntersuchung durchzuführen.