Notlandung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Besatzungen darüber zu informieren, die Kontrolle der Flüge mit Hilfe anderer Mittel des eigenen Flugplatzes zu organisieren und bei Notwendigkeit auch andere Funkmeßstationen einzusetzen.

609. Beim Ausfall der Instrumentenlandegruppe des Flugplatzes hat der Flugleiter die Landung mit Nutzung des Systems OSP mit RSP zu organisieren, wenn die Wetterbedingungen dem festgelegten Minimum für die Landung des jeweiligen Flugzeugtyps nach diesem System entsprechen. Liegen die Wolkenuntergrenze und die Flugsicht unter den für das System OSP mit RSP festgelegten Werten, hat der Flugleiter die Landung in der Gegenlanderichtung zu organisieren oder die Flugzeuge zum Ausweichflugplatz zu leiten.

610. Beim vollständigen Ausfall der Lichtlandeanlage des Flugplatzes bei Nacht hat der Flugleiter die Flüge einzustellen und die in der Luft befindlichen Flugzeuge zum Ausweichflugplatz zu leiten. Die Landung von Flugzeugen auf dem eigenen Flugplatz bei vollständigem Ausfall der Lichtlandeanlage kann in Ausnahmefällen mit Nutzung der Boden-Landescheinwerfer und der Lichtmittel des Flugzeugs, wenn der Kraftstoffvorrat oder die Wetterbedingungen die Landung auf dem Ausweichflugplatz nicht zulassen, durchgeführt werden. Die Boden-Landescheinwerfer sind dabei bis zur Beendigung des Ausrollens des Flugzeugs einzuschalten.

Notlandung

611. Eine Notlandung ist die Landung eines Flugzeugs außerhalb eines Flugplatzes, wenn wegen eines Ausfalles der Flugzeugtechnik, Auftretens gefährlicher Wettererscheinungen, Orientierungsverlustes, Kraftstoffmangels bzw. einer Erkrankung oder Verletzung von Besatzungsmitgliedern oder Passagieren die Fortsetzung des Fluges unmöglich oder die Sicherheit der fliegenden Besatzung und Passagiere gefährdet ist (außer in den Fällen, in denen Hubschrauberbesatzungen entsprechend den Festlegungen in der Ziffer 497 handeln).