Ausfall der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel und der Mittel zur Funkmeßsicherstellung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flugzeugs und zum Freimachen der befohlenen Staffelungshöhe sowie der nächstniedrigeren Staffelungshöhe (jedoch nicht unter der unteren Staffelungshöhe) für den Rückflug zum Flugplatz.

Ausfall der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel und der Mittel zur Funkmeßsicherstellung der Flüge

605. Beim Ausfall der NFM auf dem Flugplatz oder der Funkmeßmittel zur Sicherstellung der Flüge im Flugleitungsbereich hat der Flugleiter zum Leiten der Flüge die Reserve- und dublierenden NFM oder Funkmeßmittel einzusetzen, die Lage zu beurteilen und bei Notwendigkeit die Flüge einzuschränken oder zu unterbrechen.

606. Beim Ausfall des Fernfunkfeuers hat der Flugleiter in Abhängigkeit von der Situation (Wetterbedingungen, Charakter der Flüge) das Fernfunkfeuer der Gegenlanderichtung einzuschalten und die Landung mit Landegegenkurs zu organisieren bzw. die Flüge mit dem gleichen Landekurs bei Arbeit des Nahfunkfeuers fortzusetzen. Er hat die fliegenden Besatzungen über den Ausfall des Fernfunkfeuers und den gefaßten Entschluß zu informieren und ihnen Kommandos über die weiteren Handlungen zu geben.

607. Beim Ausfall des Nahfunkfeuers bei Flügen unter schwierigen Wetterbedingungen hat der Flugleiter unter Berücksichtigung der Wolkenuntergrenze, der Flugsicht, der Windrichtung und -geschwindigkeit sowie der Ausrüstung der Flugzeuge und des Flugplatzes die Landungen von der gleichen Seite zu organisieren und die Funkmeßlandeanlage sowie die Kurs- und Gleitfunkbaken auszunutzen. Ist die Landung ohne Nahfunkfeuer nicht möglich, hat der Flugleiter die Landung in der Gegenlanderichtung zu organisieren oder die Flugzeuge zum Ausweichflugplatz zu leiten.

608. Beim Ausfall von Funkmeßstationen, die zur Kontrolle der Flüge oder zu ihrer Leitung außerhalb des Flugleitungsbereichs genutzt werden, hat der Flugleiter die Flüge außerhalb des Flugleitungsbereichs einzustellen und die fliegenden