Funkmeßsicherstellung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

ben der zusammenwirkenden Truppenteile und mit den benachbarten Flugplätzen,
b) der Funkmeßkontrolle des Luftraumes,
c) der Navigation, des Gefechtseinsatzes, der Starts und der Landungen von Flugzeugen.

686. (1) Die nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung der Flüge hat der Oberoffizier für Nachrichten und Flugsicherung des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit in Übereinstimmung mit den für die nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen und den Anordnungen des vorgesetzten Stabes sowie auf der Grundlage des Entschlusses des Kommandeurs des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit zu organisieren. Für die Auswahl der Standorte zur Entfaltung der NFM, ihre ausfallfreie Arbeit und die Nutzung durch den Personalbestand der Gefechtsposten ist der Kommandeur des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils oder der Nachrichten- und Flugsicherungseinheit verantwortlich.
(2) Für die Funkmeßsicherstellung der Flüge in Übereinstimmung mit den für die Funkmeßsicherstellung geltenden militärischen Bestimmungen und den Anordnungen des vorgesetzten Stabes sowie auf der Grundlage des Entschlusses des Kommandeurs des Fliegertruppenteils ist der Kommandeur des funktechnischen Truppenteils oder der funktechnischen Einheit verantwortlich.
(3) Veränderungen der Entfaltung der Mittel zur nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung und der Funkmeßsicherstellung der Flüge sind ohne Erlaubnis der Kommandeure oder Vorgesetzten, die sie bestätigt haben, verboten.

687. (1) Bei ständiger Basierung von 2 und mehr Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten auf einem Flugplatz haben die Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten alle vorhandenen NFM für die Sicherstellung der Flüge in gleichem Maße zu nutzen, unabhängig davon, wem die sicherstellenden Truppenteile unterstellt sind. In diesem Fall sind die Einsatzgrundsätze dieser Mittel in speziell dafür geltenden militärischen Bestimmungen festzulegen.
(2) Eine Verstärkung dieser Mittel ist auf Kosten der mili-