Entschluß zur Sicherstellung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

tärischen Institutionen, denen die Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten unterstellt sind, durchzuführen.
(3) Auf Flugplätzen gemeinsamer Basierung militärischer und ziviler Fliegerkräfte sind die NFM der militärischen Fliegerkräfte im Interesse anderer Institutionen nur mit Erlaubnis des nächsthöheren Führungsorgans zu nutzen.
(4) Liegt diese Erlaubnis vor, sind die NFM durch andere Institutionen in Übereinstimmung mit den eingereichten und bestätigten Anmeldungen zu nutzen.

688. (1) Entsprechend den Anordnungen des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und der Fluganmeldungen hat der Kommandeur des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils den Entschluß zur Sicherstellung der Flüge zu fassen, indem er die Haupt- und Reservemittel zur nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung der Flüge, die Gefechtsposten aus dem Bestand der strukturmäßigen Besatzungen seines Truppenteils sowie die Zeit des Beginns und der Beendigung der Arbeit der NFM festlegt und einen Offizier als Diensthabenden der Nachrichten- und Flugsicherungszentrale des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils einsetzt.
(2) Der Kommandeur des funktechnischen Truppenteils hat entsprechend den Anordnungen des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit den Entschluß zur Funkmeßsicherstellung der Flüge zu fassen.

689. (1) Die zur nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung der Flüge eingesetzten Kräfte und Mittel sind durch den Diensthabenden der Nachrichten- und Flugsicherungszentrale des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils zu führen.
(2) Die Gefechtsposten der NFM auf dem Flugplatz sind über den Diensthabenden der Flugsicherungszentrale zu führen.

690. (1) Werden auf dem Flugplatz keine Flugschichten durchgeführt, ist die Arbeit der Gefechtsposten der NFM des Flugplatzes durch den Diensthabenden der Flugsicherungszentrale zu führen.